Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 615
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Es existieren in der Praxis zwei Altersteilzeitmodelle. Beim ersten Modell (Gleichverteilungsmodell genannt) ist der AN während des gesamten Altersteilzeit-Zeitraums bis zur Pensionierung halbtags tätig. Beim zweiten Modell (Blockmodell genannt) arbeitet der AN während der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Zeitraums weiterhin ganztägig. Während der zweiten Hälfte des Zeitraums wird er von der Arbeitspflicht freigestellt. Bei beiden Modellen erhält der AN während des gesamten Altersteilzeit-Zeitraums die gleiche Vergütung, die z. B. 85 % des bisherigen Nettoeinkommens für Ganztagsarbeit beträgt. Beim ersten Modell bekommt der AN im Verhältnis zu seiner 50 %-igen Arbeitsleistung eine 35 %-ige Aufstockung. Beim zweiten Modell leistet der AN während der Vollzeitphase mehr, als es der 85 %-igen Gehaltszahlung entspricht. In der Freistellungsphase erhält er dagegen die 85 %-ige Gehaltszahlung ohne jegliche Arbeitsleistung. Ein unentziehbarer Entgeltanspruch garantiert, dass dem AN bzw. den Hinterbliebenen bei Invalidität oder Tod die erdiente Differenz zwischen dem vollen Gehalt für die Ganztagstätigkeit und dem tatsächlich gezahlten Gehalt gewährt wird.
Rn. 616
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Literatur ist teilweise der Ansicht, dass beim ersten Modell für die überproportionale Vergütung in der HB keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 zu bilden ist (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 249 HGB, Rn. 100 (Altersteilzeit); a. A. Förster/Heger, DB 1998, S. 141 (143); ferner auch IDW RS HFA 3 (2013), Rn. 6ff.). Die Finanzverwaltung erkennt entsprechende Rückstellungen in der StB nicht an (vgl. BMF, Schreiben vom 11.11.1999, IV C 2 – S 2176–102/99, BStBl. I 1999, S. 959 (960).
Rn. 617
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Beim zweiten Modell liegt zweifelsfrei während der Beschäftigungsphase ein Erfüllungsrückstand in Höhe des noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung vor (vgl. Höfer/Kempkes, DB 1999, S. 2537 (2538)). Dieser Erfüllungsrückstand erfordert die Bildung einer Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit in der HB (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.2005, I R 110/04, BStBl. II 2007, S. 251; Beck Bil-Komm. (2020), § 249 HGB, Rn. 100 (Altersteilzeit); Förschle/Naumann, DB 1999, S. 157; IDW RS HFA 3 (2013), Rn. 26) und auch in der StB (vgl. BMF, Schreiben vom 11.11.1999, IV C 2 – S 2176–102/99, BStBl. I 1999, S. 959 (960)).