Rn. 676

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Von erheblichem materiellem Gewicht für den Wert der Versorgungsverpflichtung kann auch das unterstellte Pensionierungsalter sein. Wenn z. B. die gleich hohe Beginnrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres oder erst ab Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt wird, fällt die Rückstellungshöhe sehr unterschiedlich aus, wenn man die Pensionierung schon zum Alter 63 oder erst ab dem Alter 67 bei der Berechnung der Pensionsrückstellung annimmt.

Da der Gesetzgeber die abschlagsfreie gesetzliche Rente für ab dem Jahr 1964 Geborene erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt und da die meisten AN auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen sind, wird es zulässig sein, bei der Bewertung der Versorgungsverpflichtungen von einem Pensionierungsalter mit 67 auszugehen. Allerdings ist das Unterstellen geringerer Pensionierungsalter bis herab zum Alter 63 vertretbar, da nicht auszuschließen ist, dass sich auch künftig das gegenwärtige Pensionierungsverhalten nicht stark ändert. Dies gilt zumindest für vor dem Jahr 1947 Geborene (vgl. BetrAVG-Komm. (2015/I), § 6, Rn. 61).

Die Wahl des rechnerischen Pensionsalters verliert jedoch im Hinblick auf die Bewertung der Versorgungslast an Bedeutung, wenn die Beginnleistungen in Abhängigkeit vom Alter wertgleich bemessen sind, also eine ab dem Alter 63 beginnende Altersrente bedeutend geringer als eine erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres gewährte ausfällt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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