Rn. 721

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ein negativer Unterschiedsbetrag konnte sich bei Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber Rentnern ergeben. Das Wahlrecht des Stehenlassens der höheren gebildeten Pensionsrückstellung war bei Rentnern i. d. R. irrelevant, da die Rentnerrückstellung von Jahr zu Jahr mit dem zunehmenden Alter des Rentners sinkt. Folglich war die Bedingung, dass nach dem Übergangsjahr Zuführungen zur Pensionsrückstellung die Rückstellung auf den bislang gebildeten Betrag wieder ansteigen lassen, für das "Stehenlassen" nicht erfüllbar. Dies traf jedoch nicht zu, wenn die Rentenverpflichtung künftig abrupt stieg, etwa, weil ab dann eine bedeutend höhere Rente als die bisherige zu leisten sein würde.

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