Prof. Dr. Christoph Hütten, Prof. Dr. Peter C. Lorson
Rn. 94
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Änderungen der Postenbezeichnung kommen in folgenden Ausprägungen in Betracht:
- Verkürzung,
- Erweiterung und
- Konkretisierung.
aa) Verkürzung der Postenbezeichnung
Rn. 95
Stand: EL 35 – ET: 03/2022
Verschiedene in den §§ 266, 275 genannte Postenbezeichnungen enthalten Aufzählungen:
Aktivseite der Bilanz (§ 266 Abs. 2):
- "Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" (A. I. 1.);
- "entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten" (A. I. 2.);
- "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" (A. II. 1.);
- "technische Anlagen und Maschinen" (A. II. 2.);
- "andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" (A. II. 3.);
- "geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau" (A. II. 4.);
- "Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe" (B. I. 1.);
- "unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen" (B. I. 2.);
- "fertige Erzeugnisse und Waren" (B. I .3.);
- "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" (B. II. 1.);
- "Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks" (B. IV.).
Passivseite der Bilanz (§ 266 Abs. 3):
- "Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen" (A. III. 2.);
- "Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen" (B. 1.);
- "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" (C. 4.);
- "Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel" (C. 5.).
GuV nach dem GKV (§ 275 Abs. 2):
- "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" (Nr. 2);
- "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren" (Nr. 5 lit. a));
- "Löhne und Gehälter" (Nr. 6 lit. a));
- "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" (Nr. 6 lit. b));
- "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" (Nr. 7 lit. a));
- "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (Nr. 10);
- "sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" (Nr. 11);
- "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" (Nr. 12);
- "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" (Nr. 13);
- "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (Nr. 14).
GuV nach dem UKV (§ 275 Abs. 3):
- "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" (Nr. 9);
- "sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" (Nr. 10);
- "Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens" (Nr. 11);
- "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" (Nr. 12);
- "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" (Nr. 13).
Rn. 96
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Bei diesen Posten sind Verkürzungen erforderlich, wenn Komponenten, die in der gesetzlich vorgesehenen Postenbezeichnung genannt werden, im bilanzierenden UN nicht vorliegen und diese Unrichtigkeit die Klarheit und Übersichtlichkeit beeinträchtigt. In solchen Fällen sind diese Komponenten in der Postenbezeichnung wegzulassen.
bb) Erweiterung der Postenbezeichnung
Rn. 97
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§ 265 Abs. 5 Satz 2 erlaubt das Hinzufügen neuer Posten und Zwischensummen. Kommt es zu solchen Hinzufügungen auf einer Gliederungsebene unterhalb eines mit arabischen Zahlen versehenen Postens, so kann es für die Klarheit des Abschlusses erforderlich sein, die Bezeichnung dieses Postens zu erweitern, um den Inhalt des hinzugefügten Postens abzudecken.
Rn. 98
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Beispiel:
Ein UN hält in unbedeutendem Umfang Anteile an einer GmbH, die weder eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 2 noch Anteile an verbundenen UN i. S. d. § 271 Abs. 1 darstellen. Soll angesichts der geringen Bedeutung kein Posten auf der mit arabischen Zahlen versehenen Ebene, sondern unterhalb davon hinzugefügt werden, ergibt sich folgende Anpassung der Postenbezeichnung:
A. III. 5. Wertpapiere und GmbH-Anteile des Anlagevermögens
a) |
Wertpapiere |
b) |
GmbH-Anteile |
cc) Konkretisierung der Postenbezeichnung
Rn. 99
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Haben bei einem UN einzelne VG, Schulden, Aufwendungen oder Erträge eine besondere Bedeutung, ohne dass unmittelbar erkennbar ist, in welchem Posten sie enthalten sind, so kann dies dazu führen, dass der Abschluss nicht mehr klar und übersichtlich ist, was nach § 265 Abs. 6 zu der Pflicht führt, die Bezeichnung der betroffenen Posten zu konkretisieren.
Rn. 100
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Beispiel:
Für ein UN sind EDV-Anlagen von besonderer Bedeutung. Bei einer Beibehaltung der Bilanzgliederung nach § 266 ist nicht unmittelbar klar, ob diese unter "Technische Anlagen und Maschinen" (A. II. 2.) oder unter "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" (A. II. 3.) ausgewiesen sind. Daher ist die Postenbezeichnung so anzupassen, dass in diesem Punkt Klarheit besteht, z. B. "EDV-Anlagen, sonstige technische Anlagen und Maschinen" (A. II. 2).