Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 53
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Hier sind nur die dem Materialaufwand gleichzusetzenden Aufwendungen für Fremdleistungen auszuweisen. Energieaufwendungen (z. B. für Strom und Gas) sind hierunter allerdings nicht zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem Charakter von Energie als Betriebsstoff, aus dem der Ausweis unter Nr. 5 lit. a) folgt (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 275, Rn. 49; a. A. ADS (1997), § 275, Rn. 85, 97; WP-HB (2023), Rn. F 817; Bonner HGB-Komm. (2023), § 275, Rn. 123.).
Rn. 53a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Gleichzusetzende Aufwendungen können aber insoweit vorliegen, als sie lediglich aufgrund einer anderen Bezugsentscheidung ("make or buy") nicht als "Materialaufwand", sondern vielmehr als "Fremdleistung" angefallen sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn anstelle des Produkts X ein Vorprodukt bezogen und extern gegen Berechnung zu X verarbeitet oder umgearbeitet wird. Da auch das Produkt X direkt hätte bezogen werden können, ist die hier erbrachte Fremdleistung dem "Materialaufwand" gleichzusetzen und im Posten Nr. 5 lit. b) auszuweisen. Es sollte dabei nicht darauf ankommen, ob das bearbeitete Produkt tatsächlich auch so hätte bezogen werden können. Ebenso spielt der Grad der Fertigung und damit der Ausweis innerhalb des Vorratsvermögens keine Rolle – solche Aufwendungen für Lohnbearbeitung bzw. -verarbeitung werden generell im Posten Nr. 5 lit. b) zu erfassen sein (vgl. so auch ADS (1997), § 275, Rn. 94). Auch hier sind andere als den Fertigungsbereich betreffende Aufwendungen für bezogene Leistungen auszuweisen, z. B. dem "Materialaufwand" gleichzusetzende bezogene Leistungen für FuE, allg. Verwaltung und Vertrieb (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 50ff.). Für den Ausweis von Aufwendungen für Fremdreparaturen unter Posten Nr. 5 lit. b) sollte als Kriterium gelten, dass der Reparaturaufwand überwiegend aus dem Materialverbrauch resultiert. Überwiegt der Lohnanteil, so hat der Ausweis unter Posten Nr. 8 zu erfolgen (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 95f.). Eine Abgrenzung zum Posten Nr. 8 (vgl. die Beispiele unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 70ff.) mag trotz der auf Material bezogenen Definition beim Posten Nr. 5 lit. b) in einzelnen Fällen schwierig sein.