Rn. 35
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Die vom Factor auf dem laufenden Abrechnungskonto geführten Beträge sind beim Factoring-Kunden je nach Saldo entweder als "Guthaben bei Kreditinstituten" oder unter den "Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten" auszuweisen, sofern der Factor als Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG einzustufen ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Salden entweder als "sonstige VG" oder "sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Auf einem Sonderkonto erfasste Forderungen, die aufgrund einer fehlenden Annahmeerklärung des Factors (zunächst) nicht oder nur z. T. bevorschusst werden, weil entweder die eingeräumten Limits überschritten sind oder dem Ankauf Abtretungsverbote entgegenstehen, sind vom Factoring-Kunden als "Forderungen aus LuL" auszuweisen. Die auf einem Sperrkonto geführten Sicherungseinbehalte stellen eine Forderung des Factoring-Kunden gegen den Factor dar und sind entsprechend als "Guthaben bei Kreditinstituten" bzw. "sonstige VG" auszuweisen, obwohl die Verfügungsmöglichkeiten des Factoring-Kunden über dieses Konto eingeschränkt sind. Da jedoch in kurzen zeitlichen Abständen Beträge des Sperrkontos durch Zahlungen der Abnehmer oder Selbsteintritt des Factors im Delkrederefall frei werden, umgekehrt das Sperrkonto durch Einbehalte aus laufenden Rechnungseinreichungen aufgefüllt wird, besitzt das Sperrkonto einen kurzfristigen Charakter. Eine klarstellende Erläuterung im Anhang erhöht die Aussagekraft des JA. Beinhaltet das laufende Abrechnungskonto im konkreten Einzelfall ausnahmsweise auch das Sonder- und das Sperrkonto, ist eine Aufgliederung vorzunehmen, und die einzelnen Elemente sind wie vorstehend beschrieben darzustellen.
Rn. 36
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Da die Factoring-Gebühr ein Entgelt für vom Factor erbrachte Dienstleistungen sowie – im Fall des echten Factoring – für die Übernahme des Delkredererisikos darstellt, kommt in der GuV nur ein Ausweis im Posten "sonstige betriebliche Aufwendungen" in Betracht. Gleiches gilt für die vom Factor belasteten sonstigen Kosten (Telefon, Auskünfte etc.). Zinsaufwendungen aus der Inanspruchnahme von Vorschüssen des Factors sind in der GuV unter "Zinsen und ähnliche[n] Aufwendungen" zu erfassen.