Dr. Peter Küting, Dr. Raphael Eichenlaub
Rn. 9
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Kleinst-KapG können grds. folgende Vereinfachungen anwenden (Wahlrecht):
Aufstellung einer verkürzten Bilanz, die nur die mit (Groß-)Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausweist:
Aktiva |
Passiva |
A. Anlagevermögen |
A. Eigenkapital |
B. Umlaufvermögen |
B. Rückstellungen |
C. Rechnungsabgrenzungsposten |
C. Verbindlichkeiten |
D. Aktive latente Steuern |
D. Rechnungsabgrenzungsposten |
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
E. Passive latente Steuern |
Übersicht: Verkürzte Bilanz einer Kleinst-KapG
Erstellung einer verkürzten GuV, die sich auf folgende Posten beschränkt (vgl. § 275 Abs. 5):
(1) |
Umsatzerlöse (UE), |
(2) |
sonstige Erträge, |
(3) |
Materialaufwand, |
(4) |
Personalaufwand, |
(5) |
Abschreibungen (AfA), |
(6) |
sonstige Aufwendungen, |
(7) |
Steuern, sowie |
(8) |
Jahresüberschuss/-fehlbetrag. |
Eine weitere Zusammenfassung von UE, sonstigen Erträgen und Materialaufwand zum sog. "Rohergebnis" ist unzulässig (vgl. § 276 Satz 2; sodann Bonner HGB-Komm. (2023), § 267a, Rn. 34). Dabei verstehen sich die sonstigen Erträge hierbei als ein "Sammelposten und enthalten Bestandserhöhungen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge [sowie, d.Verf.] alle Erträge aus dem Finanzbereich [...]. Spiegelbildlich enthalten die sonstigen Aufwendungen Bestandsminderungen, sonstige betriebliche Aufwendungen [sowie, d.Verf.] alle Aufwendungen aus dem Finanzbereich" (Theile, BBK 2013, S. 107 (115)).
- Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs, wenn – sofern vorhanden – Angaben zu etwaigen Haftungsverhältnissen (vgl. § 268 Abs. 7), zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane (vgl. § 285 Nr. 9 lit. c)) sowie zu eigenen Aktien (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 2 AktG) "unter der Bilanz" gemacht werden (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 5). Darüber hinaus müssen weitere Angaben unter der Bilanz getätigt werden, soweit besondere Umstände nicht zu einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bild der VFE-Lage führen (in diesem Kontext besteht jedoch eine Beweislasterleichterung für den Bilanzierenden).
- Erleichterungen bei der Offenlegung: Entscheidet sich eine Kleinst-KapG – statt der ansonsten gebotenen Offenlegung des JA nach Maßgabe des § 325 – dafür, lediglich ihre (verkürzte) Bilanz zu übermitteln (vgl. § 326 Abs. 2), so kann diese dann nicht mehr elektronisch über das UN-Register abgefragt werden, sofern zudem (Wahlrecht) die Einstellung in das UN-Register durch einen Auftrag zur dauerhaften Hinterlegung verlangt wurde. Stattdessen besteht in diesem Fall nur die Möglichkeit, eine Kopie der hinterlegten Bilanz auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr (gemäß § 9 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Nr. 1440 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG: 1,00 EUR) einzusehen.
Rn. 10
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Unter Wahrung des Stetigkeitsgrundsatzes (vgl. dazu allg. BilMoG-HB (2009), Kap. II, S. 41 (S. 42ff.); HdR-E, HGB § 252, Rn. 119ff.) können vorstehende Erleichterungen nicht nur insgesamt, sondern ebenso einzeln angewandt werden (sog. cherry picking; vgl. etwa Hoffmann, StuB 2012, S. 729; Zwirner, BB 2012, S. 2231 (2233)). Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme jener Erleichterung(en) ist der Verzicht auf eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert i. S. d. § 255 Abs. 4 (vgl. ausführlich hierzu Kussmaul/Huwer/Palm, StuB 2013, S. 479 ff.).
Über diese Vereinfachungen hinaus können Kleinst-KapG, da sie (wie bereits erwähnt) systematisch betrachtet eine Unterform der "kleinen" KapG darstellen, auch die Erleichterungen für letztere Gesellschaften – sofern nichts anderes geregelt ist – anwenden, so dass bspw. die Erstellung eines Lageberichts entfällt (vgl. § 267a Abs. 2 i. V. m. § 264 Abs. 1 Satz 4).