Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 11a
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Regelung des § 324a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 316 Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass der IFRS-EA ebenso wie der KA nicht festzustellen, sondern zu billigen ist. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der IFRS-EA wie der KA eine reine Informationsfunktion erfüllt.
Rn. 11b
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Billigung eines IFRS-EA kann durch das zuständige Organ, welches sich nach den rechtsformspezifischen Vorschriften bestimmt, erfolgen. Dies ist der AR bei der AG bzw. SE nach § 171 AktG wie auch bei der GmbH nach § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht. Bei publizitätsgesetzlich verpflichteten UN nach § 7 PublG i. V. m. § 171 AktG ist dies ebenfalls der AR. Bei einer GmbH ohne AR ist das zuständige Organ nach § 46 GmbHG die Gesellschafterversammlung; dies gilt i. d. R. auch bei OHG bzw. KG und zwar unter Beachtung der Bestimmungen des Gesellschaftervertrags. Enthält dieser keine Regelungen, gilt wegen des Charakters der Billigung als Grundlagengeschäft ebenfalls die Gesellschafterversammlung als zuständig (vgl. nur Haufe HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 11). Bei einer KGaA ist nach § 286 Abs. 1 AktG die HV zuständig.
Rn. 11c
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 324a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 316 Abs. 2 Satz 2 regelt darüber hinaus, dass als Voraussetzung für die Billigung des IFRS-EA dessen Prüfung nach den §§ 316ff. ist. Wird der IFRS-EA demnach nicht geprüft, kann dieser auch nicht gebilligt (vgl. § 324a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 316 Abs. 2 Satz 2) und letztendlich nicht offengelegt werden (vgl. § 325 Abs. 2a i. V. m. Abs. 2b; überdies NK-AP (2022), § 324a HGB, Rn. 6), zumal es an dem Vermerk nach § 322 Abs. 2 Satz 1 sowie an der rechtlichen Existenz des Abschlusses mangelt (vgl. § 325 Abs. 2a i. V. m. Abs. 2b).
Rn. 11d
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Wird stattdessen der Abschluss geprüft, jedoch nicht vom AR gebilligt, kann dieser ebenfalls aufgrund der fehlenden rechtlichen Existenz nicht offengelegt werden (vgl. § 171 Abs. 4 Satz 2 AktG; § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 171 AktG). Bei UN ohne AR gilt dies in Ermangelung einschlägiger Vorschriften nicht. Diese dürfen auch ohne Billigung den geprüften IFRS-EA offenlegen (vgl. lediglich Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 14).