Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 154
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die degressive Methode bildet Wertminderungsverläufe ab, bei denen die anfängliche Nutzungsintensität am höchsten ist und dann von Jahr zu Jahr geringer wird. Diesem Verlauf folgend, nehmen die Abschreibungen stetig von Periode zu Periode ab. Die degressive Abschreibung kommt in zwei Ausprägungen vor, der geometrisch-degressiven und der arithmetisch-degressiven Abschreibung.
Zur Berechnung der geometrisch-degressiven Abschreibung wird – wie grds. bei der linearen Methode auch – ein fester Prozentsatz mit einer Bemessungsgrundlage multipliziert. Als Bemessungsgrundlage dient jedoch – anders als bei der linearen Methode – der nach der planmäßigen Abschreibung nach jeder Abschreibungsperiode jeweils verbleibende RBW. Diese Methode wird daher auch als Buchwertabschreibung bezeichnet.
Beispiel:
Der Abschreibungsausgangswert einer Maschine beträgt zum 01.01.t1 90.000 EUR. Der Abschreibungsprozentsatz wird auf 20 % festgelegt. Im Zugangsjahr errechnet sich damit eine Jahresabschreibung von 18.000 EUR. Der RBW der Maschine in der Bilanz beträgt zum 31.12.t1 72.000 EUR.
Im Folgejahr t2 werden 20 % des RBW abgeschrieben. Als Aufwand erscheinen 14.400 EUR in der GuV. Der RBW der Maschine beträgt zum 31.12.t2 57.600 EUR.
Rn. 155
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die Anwendung der geometrisch-degressiven Abschreibungsmethode führt am Ende der ND nicht zu einem Restwert von Null. Dieses Problem kann durch einen Übergang auf die lineare Abschreibungsmethode gelöst werden (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 243). Bei der Gestaltung dieses Übergangs sollte die möglichst genaue Abbildung des tatsächlichen Wertminderungsverlaufs im Vordergrund stehen. Üblicherweise wird in dem Jahr gewechselt, in dem eine lineare Verteilung des RBW auf die verbleibenden Jahre der ND zu einem mindestens gleich hohen Abschreibungsbetrag führt als nach dem geometrisch-degressiven Verfahren (vgl. Haufe HGB-Komm. (2019), § 253, Rn. 179).
Rn. 156
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die arithmetisch-degressive Abschreibung wird fast ausschließlich in der digitalen Variante angewendet (vgl. Wöhe (1997), S. 445f.). In diesem Fall nehmen die Abschreibungsbeträge jährlich um einen konstanten Betrag ab, der als Degressionsbetrag bezeichnet wird (vgl. auch Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 256). Im letzten Nutzungsjahr wird nur noch der Degressionsbetrag als Aufwand verrechnet. Zur Berechnung des Degressionsbetrags wird zunächst die Summe der Jahresziffern der einzelnen Nutzungsjahre gebildet. Der Abschreibungsausgangswert wird anschließend durch diese Summe dividiert. Als Ergebnis ergibt sich der Degressionsbetrag. Zur Berechnung der jährlichen Abschreibungsbeträge wird der Degressionsbetrag mit den jeweiligen Jahresziffern multipliziert. Im ersten Nutzungsjahr wird die höchste Jahresziffer verwendet.
Beispiel:
Der Abschreibungsausgangswert für eine Maschine mit achtjähriger ND beträgt am 01.01.t1 90.000 EUR. Die Summe der Jahresziffern ergibt: 8 + 7 + 6 + ... + 1 = 36 (allg. kann die Berechnung auch nach der Gleichung "n × (n + 1)/2" erfolgen: 8 × (8 + 1)/2 = 36). Mit diesen Parametern lässt sich ein Degressionsbetrag i. H. v. 90.000 EUR/36 = 2.500 EUR berechnen. Daraus ergeben sich Abschreibungen i. H. v. 20.000 EUR (8 × 2.500 EUR) im ersten Jahr, 17.500 EUR (7 × 2.500 EUR) im zweiten Jahr etc. Das Verfahren führt zum Restwert von Null. Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist insoweit nicht erforderlich.
Rn. 157
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Mittels der degressiven Abschreibungsverfahren kann einer Entwertung von vorhandenen Anlagen durch technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Durch hohe Abschreibungsbeträge in den Anfangsjahren wird schon bald ein niedriger Buchwert erreicht. Außerdem kann durch die Verwendung einer degressiven Methode eine gleichmäßige Belastung des Periodenerfolgs hergestellt werden, wenn hohe Abschreibungen zu Periodenbeginn verhältnismäßig geringen Reparaturaufwendungen gegenüberstehen und sich dieses Verhältnis im Zeitablauf umkehrt.
Rn. 158
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Steuerrechtlich ist die geometrisch-degressive Methode für WG, die nach dem 01.01.2011 angeschafft wurden, nicht mehr zulässig (vgl. zur steuerrechtlichen Ausgestaltung der degressiven AfA bei beweglichen WG für Altfälle Schmidt: EStG (2015), § 7, Rn. 130ff.; zudem § 7 Abs. 2 EStG, der die nicht mehr anwendbaren Regelungen wegen der in der Praxis vorhandenen Altfälle immer noch beinhaltet, sowie bezüglich des Übergangs auf die lineare AfA § 7 Abs. 3 EStG).
Die arithmetisch-degressive Methode ist steuerrechtlich nicht erlaubt.