Rn. 16

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Durch diese Form der Kap.-Erhöhung wird der Vorstand einer AG ermächtigt, das gez. Kap. bis zu einem bestimmten Nennbetrag (= genehmigtes Kap.) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Die Satzungsermächtigung kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Nach § 202 Abs. 3 AktG darf der Nennbetrag des genehmigten Kap. ›die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen‹. Genehmigtes Kap. braucht in der Bilanz nicht ausgewiesen zu werden. Allerdings fordert § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG entspr. Angaben im Anh. Führt das genehmigte Kap. zu einer Kap.-Erhöhung, ist das erhöhte Kap. mit der Eintragung der Durchführung in das Handelsregister bilanziell darzustellen (vgl. § 203 Abs. 1 i. V. m. § 189 AktG).

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