Rn. 4
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Durch die Eingliederung einer AG, KGaA oder SE in eine Hauptgesellschaft wird nicht automatisch eine Pflicht zur (Teil-)Gewinnabführung begründet. Gleichwohl kann die Hauptgesellschaft durch ihr umfassendes Weisungsrecht nach § 323 Abs. 1 Satz 1 AktG den Gewinn ganz oder teilweise an sich ziehen (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 5; Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 4). Für die Gewinnverlagerung sind daher nach zutreffender Ansicht gesellschaftsrechtlich UN-Verträge bei eingegliederten Gesellschaften nicht erforderlich; vielmehr ist § 324 Abs. 2 AktG vor dem Hintergrund der körperschaftsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 14 KStG (vgl. dazu Brönner (2007), Rn. E 52ff.) zu sehen, weshalb insoweit durch § 324 Abs. 2 Satz 1 AktG Erleichterungen zum Abschluss und zur Durchführung von UN-Verträgen für eingegliederte Gesellschaften gewährt werden (vgl. ebenso Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 5; Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 5). Damit bedarf der Abschluss eines GAV weder eines HV-Beschlusses noch einer Anmeldung und Eintragung noch besonderen Berichts- und Prüfungspflichten (vgl. ausführlich Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 5).
Rn. 5
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 324 Abs. 2 Satz 2 AktG verlangt lediglich Schriftform für den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von UN-Verträgen. Gemäß Abs. 2 Satz 3 AktG wird der Höchstbetrag bei einem geschlossenen UN-Vertrag zur Gewinnabführung mit dem fiktiven Bilanzgewinn festgelegt (zu diesem Begriff vgl. HdR-E, AktG § 300, Rn. 3). Anders als bei § 300 Nr. 1 AktG ist dieser jedoch nicht um einen Verlustvortrag aus dem VJ zu mindern; § 301 AktG wird damit abbedungen. Ebenso bedarf es keiner Dotierung der gesetzlichen Rücklage, vielmehr kann eine etwa bestehende Rücklage aufgelöst werden und dem Bilanzgewinn hinzugerechnet werden (vgl. statt vieler Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 5). Als Grenze verbleibt allein das Grundkap. (vgl. HdR-E, AktG § 324, Rn. 1). Durch den Abschluss eines GAV wird darüber hinaus das Weisungsrecht der Hauptgesellschaft nicht eingeschränkt (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 7; Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 5; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 10).
Rn. 6
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 4 AktG endet ein abgeschlossener UN-Vertrag automatisch, d. h. kraft Gesetzes, und zwingend spätestens mit Ablauf des GJ, in dem die Eingliederung endet. Fortsetzungsklauseln sind daher unwirksam (vgl. ausführlich Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 6; Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 6; KK-AktG (2004), § 324, Rn. 111). Der UN-Vertrag kann auch durch schriftliche Kündigung aus wichtigem Grund wie auch einvernehmliche Vertragsaufhebung enden (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 324, Rn. 6).
Rn. 7
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
§ 324 Abs. 2 AktG gilt für GAV, Gewinngemeinschaften und Teil-GAV, nicht jedoch für BHV und die in § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG genannten UN-Verträge. Angesichts des umfassenden Weisungsrechts der Hauptgesellschaft nach § 323 AktG macht der Abschluss zuletzt genannter Verträge keinen Sinn (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 324 AktG, Rn. 8).