Rn. 15
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 regelt, welche Beträge in die Kap.-Rücklage einzustellen sind. Nach § 270 Abs. 1 Satz 1 sind die entsprechenden Einstellungen bereits bei der Aufstellung des JA vorzunehmen; Gleiches gilt für die gesetzliche Rücklage nach § 150 Abs. 1 AktG. Bei Verstößen gegen die entsprechenden Dotierungs- und Verwendungsvorschriften greifen wiederum die oben (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 13 f.) aufgezeigten Nichtigkeitsfolgen (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AktG).
Rn. 16
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Die Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 unterliegt als Teil des gesetzlichen Reservefonds denselben beschränkten Verwendungsmöglichkeiten wie die gesetzliche Rücklage gemäß § 150 Abs. 3f. AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 8 ff.). Zusätzlich besteht gemäß der §§ 229 Abs. 1, 232 AktG i. R.d. Durchführung einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung die Möglichkeit der Einstellung in die Kap.-Rücklage, zudem gemäß § 237 Abs. 5 AktG bei einer Kap.-Herabsetzung durch Einziehung von Aktien.
Rn. 17
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Im Zusammenhang mit der Regelung des bedingten Kap. ist in § 218 AktG die Notwendigkeit der Bildung einer Sonderrücklage bestimmt, wenn das bedingte Kap. zur Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen wurde und der Ausgabebetrag für die Schuldverschreibung unter dem geringsten Ausgabebetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien liegt, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind. Hierdurch soll eine Unterpari-Emission verhindert werden, gerade weil eine entsprechende Sonderrücklage gebildet wird (vgl. Hüffer-AktG (2018), § 218, Rn. 1). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift dürfte die Sonderrücklage lediglich aus Gewinnrücklagen gebildet werden, da keine Mittel von den Aktionären der AG von außen zufließen, sondern der Abfluss von Mitteln aus der Gesellschaft durch etwaige Gewinnausschüttungen verhindert werden soll. Wegen des besonderen Charakters sollte diese Sonderrücklage gesondert unter den Gewinnrücklagen ausgewiesen werden.
Rn. 18
Stand: EL 28 – ET: 05/2019
Durch die Definition des gesetzlichen Reservefonds bestehend aus der gesetzlichen Rücklage einerseits sowie der Kap.-Rücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 andererseits wird seitens des Gesetzgebers eine klare Abgrenzung zur Kap.-Rücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 vorgenommen. Mit § 272 Abs. 2 Nr. 4 wird den Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet, durch entsprechende Formulierung der Einlageerklärung die Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage ohne Berührung der GuV herbeizuführen. So gebildete Kap.-Rücklagen unterliegen nicht den engen Bindungsvorschriften nach § 150 Abs. 3f. AktG. Daher können solche Beträge handelsrechtlich ohne Weiteres und ohne vorherige Auflösung in den Bilanzgewinn als Kap.-Rückzahlung an die Gesellschafter zurückgeführt werden. Steuerlich war unter Geltung des Anrechnungsverfahrens die Verwendungsfiktion nach § 28 Abs. 3 KStG (a. F.) zu berücksichtigen, so dass nicht ohne Weiteres von einer Ausschüttung aus dem EK 04 auszugehen war. Beim nunmehr geltenden Halbeinkünfteverfahren ist derweil § 27 KStG zu beachten.