Thomas Richter, Thomas Richter
Rn. 24
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Als weitere Informationspflicht, die nur auf Verlangen des Treugebers erfolgen muss, zählt die Rechenschaftspflicht. Die Rechenschaftslegung "geht inhaltlich über die Erteilung einer Auskunft hinaus und enthält neben der auch mit der Auskunft verbundenen Unterrichtung die weitergehende genauere Information" (BGH, Urteil vom 29.01.1985, X ZR 54/83, BB 1985, S. 958). Das bedeutet, dass der Treugeber keinen Anspruch darauf hat, neben der Rechenschaftslegung zusätzliche Auskünfte über den gleichen Gegenstand zu erhalten. Eine Pflicht zur Rechenschaftslegung besteht bei Beendigung des Treuhandverhältnisses (vgl. RG, Urteil vom 28.10.1903, Rep. V 180/03, RGZ 56, S. 116f.). Die "Pflicht zur periodischen Rechenschaftslegung kann sich bei bestimmten Dauerverwaltungen sogar ohne besondere Abrede aus der Natur der Sache ergeben" (BGH, Urteil vom 16.05.1984, IVa ZR 106/82, MDR 1985, S. 31f.). Hat der Treuhänder erkannt, dass seine Rechenschaftslegung unrichtig war, so kann ihm nicht verwehrt werden, die berichtigte Rechenschaftslegung als maßgeblich zu erklären. Das folgt v.a. aus der Pflicht des Treuhänders, u. U. an Eides Statt die Vollständigkeit der Rechenschaftslegung zu versichern (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.1982, X ZR 54/81, DB 1982, S. 2393). Hat der Treugeber jahrelang auf seinen Anspruch auf Rechenschaftslegung verzichtet, so kann er eine Nachholung nur verlangen, wenn begründeter Zweifel an der auftragsgemäßen Abwicklung der Treuhandschaft besteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1963, VII ZR 284/61, DB 1963, S. 482f.; Ähnliches gilt auch für das Auskunftsrecht; vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1964, Ib ZR 199/62, BB 1964, S. 410).
Rn. 25
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Tätigt der Treuhänder im Rahmen seines Auftrags Einnahmen und Ausgaben, so muss er zur Erfüllung seiner Pflicht darüber Rechnung legen. Zum Nachweis der Einnahmen und Ausgaben sind die entsprechenden Belege vorzulegen, sofern diese üblicherweise gegeben werden (vgl. § 259 Abs. 1 BGB). Zusätzlich muss der Treuhänder ein Bestandsverzeichnis führen und dem Treugeber vorlegen (vgl. § 260 Abs. 1 BGB).
Wie diese Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind, d. h. welchen Umfang und welche Organisationsform die RL haben muss, regelt sich in Analogie zu den anerkannten kaufmännischen GoB. Dazu zählen in formeller Hinsicht die Klarheit und Übersichtlichkeit und in materieller Hinsicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, ferner bei periodisch wiederkehrender RL die Vergleichbarkeit mit vorangegangenen RL. Buchführung und Bilanz sind nach h. M. dann ordnungsgemäß, wenn in Anlehnung an die §§ 238 Abs. 1 Satz 2 und 264 Abs. 2 Satz 1 ein sachverständiger Dritter sich aus den Unterlagen des Rechnungswesens in angemessener Zeit die erforderlichen Informationen zur Beurteilung des Geschäftsablaufs verschaffen kann und dadurch einen möglichst sicheren Einblick in die VFE-Lage gewinnt (vgl. Wöhe, StKgR 1979, S. 300 (324)).
Werden diese Grundsätze auf Treuhandverhältnisse übertragen, so muss es dem Treugeber durch die RL des Treuhänders möglich sein, sich ein Urteil darüber zu bilden, ob die "Erhaltung des dem Treuhänder anvertrauten Vermögens, das in seiner Hand ein Sondervermögen bildet, gewährleistet ist, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Verwaltung befriedigt, ob der Zweck, der mit der Begründung der Treuhandschaft gewollt war, erreicht wurde oder erreicht werden wird" (Mathews (1978), S. 18). Hat der Treuhandauftrag die Verwaltung eines ganzen UN zum Inhalt, so ist der Treuhänder verpflichtet, einen JA zu erstellen, der den durch die Rechtsform des UN bestimmten Vorschriften entsprechen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1976, II ZR 175/74, BB 1976, S. 1192f.).