Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
aa) Soziale Abgaben
Rn. 59
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Unter diesem Posten werden die gesetzlichen Pflichtabgaben, soweit sie vom UN zu tragen sind (Arbeitgeberanteile), ausgewiesen. Dazu gehören die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsanteile des UN für seine Mitarbeiter an die Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Knappschaft) sowie die Berufsgenossenschaft. Die AN-Anteile (für die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) sind dagegen Bestandteil des Bruttoentgelts und als solche auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 117; WP-HB (2023), Rn. F 829).
Rn. 59a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Diese Abgaben gehen zusammen mit den Aufwendungen für Unterstützung und den mittels "davon"-Vermerk gesondert anzugebenden Aufwendungen für Altersversorgung in den Posten Nr. 6 lit. b) ein. Dabei erscheint eine enge Abgrenzung und die daraus z. T. resultierende Forderung nach Ausweis anderer Abgaben unter "Löhnen und Gehältern" (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 104, 117; WP-HB (2023), Rn. F 831; BeckOGK-HGB (2023), § 275, Rn. 112) nicht recht einleuchtend. Hier wird deshalb die Auffassung vertreten, dass auch die vertraglichen und freiwilligen Sozialaufwendungen im Posten Nr. 6 lit. b) zu erfassen sind, sofern sie nicht andere Aufwandsarten betreffen (z. B. AfA auf Sozialeinrichtungen – Ausweis im Posten Nr. 7 lit. a)) oder eindeutig Gehalts- oder Lohnersatz darstellen (Umwandlung von Gehalt in steuergünstigere Direktversicherungsprämien – Ausweis im Posten Nr. 6 lit. a)). Ferner ist zu beachten, ob solche Aufwendungen nicht in den gesondert anzugebenden Betrag für Altersversorgung einzubeziehen sind (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 61ff.).
Danach wären in diesen Teilposten von Nr. 6 lit. b) z. B. auch aufzunehmen: vertraglich oder freiwillig übernommene zusätzliche Beiträge zugunsten von Mitarbeitern an die gesetzliche Sozialversicherung, Beiträge des betreffenden UN zu befreienden Lebensversicherungen, Zusatz- und Höherversicherungen, Kantinenzuschüsse etc. (vgl. zu weiteren im Posten Nr. 6 lit. b) auszuweisenden freiwilligen Sozialleistungen HdR-E, HGB § 275, Rn. 60).
bb) Aufwendungen für Unterstützung
Rn. 60
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Hierbei handelt es sich ausschließlich um solche Aufwendungen für tätige und bereits ausgeschiedene Mitarbeiter sowie deren Hinterbliebene, die freiwillig (bei Bedarf) und damit nicht für eine Gegenleistung des Empfängers gezahlt werden. Im Einzelnen können sie beinhalten: Krankheits- und Unfallunterstützungen, übernommene Kur- und Arztkosten, Erholungsbeihilfen, Heirats- und Geburtshilfen, Unterstützungszahlungen (an Invaliden, Pensionäre, Hinterbliebene), Beihilfen an aktive Mitarbeiter in Notfällen sowie Zuweisungen an Sozialkassen, Betriebssportvereine und Unterstützungseinrichtungen. Dagegen sind Spenden oder Unterstützungen an andere Personen und Einrichtungen unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" auszuweisen (vgl. WP-HB (2023), Rn. F 833).
cc) Aufwendungen für Altersversorgung
Rn. 61
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Aufwendungen für Altersversorgung werden zwar im Posten Nr. 6 lit. b) mit denen für soziale Abgaben und Unterstützung zusammengefasst, müssen aber von diesen abgegrenzt werden, da sie zusätzlich als "davon"-Vermerk anzugeben sind. Konkret handelt es sich dabei um Pensionszahlungen mit und ohne Rechtsanspruch (soweit sie nicht zu Lasten der Pensionsrückstellungen verbucht wurden), Zuführungsbeträge zu den Pensionsrückstellungen für aktive und ehemalige Mitarbeiter und ggf. Hinterbliebene (Ausgeschiedene mit unverfallbaren Ansprüchen oder Pensionäre), Beiträge an den PSVaG, Zuweisungen an Unterstützungs- und Pensionskassen sowie von betreffendem UN übernommene Lebensversicherungsprämien u.Ä. zur zukünftigen Altersversorgung der Mitarbeiter, sofern diese einen unmittelbaren Leistungsanspruch im Versicherungsfall haben (vgl. bei Gehaltsumwandlung HdR-E, HGB § 275, Rn. 59f.).
Rn. 61a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Seit Geltung des BilMoG ist die Diskussion hinsichtlich der Frage, ob der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Posten Nr. 6 lit. b) oder 13 auszuweisen ist, mit § 277 Abs. 5 Satz 1 klargestellt. Demnach sind Aufwendungen aus der Aufzinsung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 84). Begründet wird diese gesetzliche Klarstellung und der Sonderausweis dahingehend, dass dem Abschlussadressaten nunmehr deutlich gemacht werden soll, in welchem Umfang Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen resultieren (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 87; zur Frage, inwieweit die Effekte aus der Aufzinsung gesondert auszuweisen sind Ross/Philippsen, DB 2010, S. 1252 (1253f.); Lüdenbach, StuB 2010, S. 108, jeweils m. w. N.; überdies HdR-E, HGB § 277, Rn. 142ff.).
Rn. 61b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Prämienaufwendungen zum Zweck der Rückdeckung selbst finanzierter Pensionszusagen sind nicht hier, sondern – soweit nicht als Teil der erworbenen (Rückdeckungs-)Versicherungsansprüche zu aktivieren – unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" zu erfassen, da sie der finanzielle...