Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 73
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Nicht unter Posten Nr. 8 sind auszuweisen:
(1) |
Verluste aus dem Abgang von Vorräten sowie (außerplanmäßige) AfA auf Vorräte, die unter Posten Nr. 2 bzw. Nr. 5 lit. a) nach § 275 Abs. 2 auszuweisen sind (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 33ff., 51ff.); |
(2) |
AfA (nicht Verluste aus dem Abgang; hierzu wird auf HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff., verwiesen) auf "Wertpapiere des UV" (sie sind dem Posten Nr. 12 zuzuordnen; vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 82f.); |
(3) |
soweit die anderen hier enthaltenen AfA (auf die Posten B. II. und IV. nach § 266 Abs. 2) über das Übliche hinausgehen, sind sie unter dem Posten Nr. 7 lit. b) auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 66ff.). |
Die Einstellung in die Pauschalwertberichtigung zu Forderungen geht in die AfA auf UV ein, da KapG und diesen qua § 264a gleichgestellte PersG Wertberichtigungen aktivisch abzusetzen haben. Wie beim AV (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 63ff.) sind auch hier die Bestandteile "Abschreibungen" und "Verluste aus dem Abgang" nicht immer klar voneinander abzugrenzen. Nach § 275 Abs. 2 wird jedoch eine Abgrenzung wegen des ggf. erforderlichen Ausweises in unterschiedlichen Posten notwendig. Zwecks Abgrenzung wird man sich wohl daran orientieren müssen, ob AfA vor dem Abgang tatsächlich vorgenommen wurden (bzw. vorher eindeutig erforderlich waren). Es bleibt hier also ein Spielraum, durch Vornahme von AfA für erwartete Verluste zu einem Zeitpunkt vor dem Abgang den Ausweis in der GuV zu beeinflussen, d. h., Aufwendungen vom Posten Nr. 8 in den Posten Nr. 12 (oder evtl. auch in den Posten Nr. 7 lit. b)) zu verlagern.
Rn. 74
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Inhaltlich kommen hier folgende Arten in Betracht, soweit sie zu Lasten des Aufwands (und nicht z. B. gegen bereits bestehende, aktivisch abgesetzte Wertberichtigungen) gebucht werden und VG des UV betreffen:
(1) |
AfA in Form der direkten Ausbuchung oder durch Bildung oder Erhöhung von Einzel- und Pauschalwertberichtigungen wegen Wertminderungen jeglicher Art bei sämtlichen Forderungen und Wechseln, sonstigen VG, Schecks, Geld- und Bankbeständen (z. B. in Fremdwährungen bei gesunkenem Kurs). Ausnahmen davon gibt es nur, wenn der Grund der AfA abzinsungsbedingt ist. Besteht z. B. eine von Anfang an un- oder minderverzinsliche wesentliche Waren- oder Leistungsforderung, so ist der Abzinsungsbetrag direkt bei den "UE" abzusetzen. Auch sollte die Diskontierung von Wechselforderungen, soweit der Diskont weiterbelastet wird, nicht hier ausgewiesen, sondern als Durchlaufposten mit den korrespondierenden Diskonterträgen verrechnet werden. |
(2) |
Verluste beim Abgang der o. g. VG sowie bei "Wertpapiere[n] des UV" (vgl. mit a. A. Bonner HGB-Komm. (2023), § 275, Rn. 176, wonach die Verluste aus Abgängen von "Wertpapiere[n] des UV" unter den Posten des Finanzergebnisses auszuweisen sind). Zur Ermittlung dieser Aufwendungen gelten die o. g. Grundsätze (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 41f., 63ff.) sinngemäß. Hierzu gehören allg. alle beim Abgang entstandenen Verluste, die nicht bereits in Form von vorgenommenen AfA berücksichtigt waren – ferner speziell Verluste z. B. beim Verkauf von Forderungen (Factoring-Gebühren), beim Eingang von Valuta-Forderungen (Kursverluste), aus der Veräußerung von Wertpapieren, beim Umtausch von Währungsbeständen in Euro, aus der Nichteinlösung von Schecks, aus dem Untergang oder Ausfall sonstiger VG (des UV). |