Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
Rn. 663
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Laut § 246 Abs. 2 Satz 2 (letzter Halbsatz) gilt das Verrechnungsgebot entsprechend für die Aufwendungen und Erträge aus den Altersversorgungsverpflichtungen und dem korrespondierenden ausgelagerten Vermögen. Nur ein Saldo aus beiden Größen berührt noch die GuV des UN. Sind die Aufwendungen größer als der Vermögensertrag, so ist der Saldo in der GuV gewinnmindernd zu buchen. Übersteigen die Vermögenserträge die Altersversorgungsaufwendungen, so entsteht in der GuV insoweit ein Ertrag.
Rn. 664
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Formulierung des letzten Halbsatzes des Satz 2 von § 246 Abs. 2 darf nicht missverstanden werden. Sie spricht zwar von "Aufwendungen" aus der "Abzinsung". Damit ist aber nicht nur der in der Zuführung zur Pensionsrückstellung enthaltene Zinsaufwand gemeint. Vielmehr unterliegt auch der in der Zuführung enthaltene Personalaufwand (die fiktiv für den Versorgungsanwärter aufgewendete jährliche Prämie) dem Verrechnungsgebot. Der Gesetzgeber hat diese Formulierung am Ende des Gesetzgebungsverfahrens nur gewählt, um klarzustellen, dass der Zinsaufwand getrennt vom Personalaufwand gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 erfasst werden soll (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 84).
Wenn z. B. der gesamte Altersversorgungsaufwand 100 GE beträgt und 60 GE Zinsaufwand und 40 GE Personalaufwand sind und der Zinsertrag aus dem ausgelagerten Vermögen nur 50 GE ausmacht, sind 10 GE beim Zinsaufwand und 40 GE beim Personalaufwand des UN zu buchen.
Da das ausgelagerte Vermögen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wird (vgl. § 253 Abs. 1 Satz 4) und dessen Wertschwankungen die Vermögenserträge bestimmt, wirkt sich diese Volatilität auch auf die GuV des UN aus. Die Bewertung des ausgelagerten Vermögens mit dem beizulegenden Zeitwert durchbricht das grds. fortgeltende NWP des § 253 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. dessen Abs. 3ff. (auf HdR-E, HGB § 249, Rn. 662 sei an dieser Stelle verwiesen). Hieran wird zu Recht Kritik geübt (vgl. Küting/Kussmaul/Kessler, DB 2009, S. 2557 (2558ff.)).
Auch ist zu kritisieren, dass das zugriffsfrei ausgelagerte Vermögen wegen der Zeitwertbewertung die bilanzielle Volatilität der Versorgungsverpflichtung erhöht, während die Schwankungsanfälligkeit bei der Zinsermittlung durch die Durchschnittsbildung bewusst abgebaut wurde (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 1f.).
Rn. 665–670
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
vorläufig frei