Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 52
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Sofern Wertpapiere langfristig gehalten werden, die weder als Anteil an einem verbundenen UN noch als Beteiligung i. S. v. § 271 auszuweisen sind, hat ein Ausweis als Wertpapiere des AV zu erfolgen. Insoweit handelt es sich bei dieser Position um einen Auffangtatbestand, d. h., es sind sämtliche Wertpapiere, die dem AV zuzuordnen sind, jedoch nicht zu einem Beteiligungsverhältnis führen bzw. nicht als Anteile an einem verbundenen UN angesehen werden können, hierunter auszuweisen.
Entscheidend ist jedoch, dass es sich bei dem VG um ein Wertpapier handeln muss. Im Einzelnen gehören dazu: Wertpapiere mit Gewinnbeteiligungsansprüchen, Genussscheine, festverzinsliche Wertpapiere, wie z. B. Obligationen, Pfandbriefe, Anleihen des Bundes, der Länder, der Gemeinden, und andere öffentliche Anleihen. Ebenfalls hierunter auszuweisen sind zum Börsenhandel zugelassene Schuldbuchforderungen. Dagegen dürfen GmbH-Anteile, die weder Anteile an verbundenen UN noch Beteiligungen darstellen, sowie Genossenschaftsanteile nicht unter dieser Position ausgewiesen werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 81; Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 61); denn es handelt sich hierbei um unverbriefte Anteile und somit nicht um Wertpapiere. Sofern diese Anteile als Daueranlage gehalten werden, sollte ein gesonderter Ausweis unter dem Finanz-AV, anderenfalls unter den Wertpapieren des UV, und zwar unter einer neu zu schaffenden Unterposition (vgl. § 265 Abs. 5), erfolgen. Ein Ausweis unter den Ausleihungen oder den sonstigen Wertpapieren kommt grds. nicht in Betracht (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 48).
Rn. 53
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Nicht gesondert als Wertpapiere des AV sind die Bezugsrechte eines Anteilseigners auszuweisen. Das Recht eines Anteilseigners auf den Bezug neuer Anteilsscheine (vgl. z. B. § 186 AktG) ist grds. untrennbar mit dem Stammrecht verbunden und demnach auch zusammen mit dem Stammrecht auszuweisen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 88). Wird im Zusammenhang mit einer Kap.-Erhöhung von einem Anteilseigner sein Recht auf den Bezug neuer Anteilsscheine abgetreten, so ist dies als Abgang bei der Bilanzposition, unter dem das Stammrecht ausgewiesen war, darzustellen. Erwirbt ein Anteilseigner weitere Bezugsrechte, um an einer Kap.-Erhöhung in einem stärkeren Maße teilzunehmen als aufgrund seiner bisherigen Stammrechte möglich, so sind diese Bezugsrechte als sonstige VG i. R.d. UV zu aktivieren. Hinsichtlich dieser Bezugsrechte ist eine dauernde Anlage i. S. v. § 247 Abs. 2 nicht beabsichtigt; dies kann allenfalls für die damit erworbenen Stammrechte der Fall sein. Werden Stammrechte aufgrund dieser zusätzlich erworbenen Bezugsrechte erworben, sind diese Bezugsrechte als Zugang zu der Bilanzposition, der das Stammrecht zuzuordnen ist, zu zeigen.