Prof. Dr. Hartmut Bieg, Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rn. 152
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Eine § 271 vergleichbare Vorschrift ist dem Normengefüge der IFRS fremd (vgl. auch Bonner HGB-Komm. (2023), § 271, Rn. 501ff.). Sowohl "Beteiligungen" als auch Anteile an "verbundenen UN" stellen zunächst – und insoweit undifferenziert – in der Terminologie der IFRS allesamt finanzielle Vermögenswerte i. S. d. IFRS 9 i. V. m. IAS 32.11 dar (vgl. i. d. S. auch Kuhn/Hachmeister (2015), Teil A, Rn. 71, 73), die es ausweislich des in IAS 1.54 (bzw. ED/2019/7.82) verankerten bilanziellen Mindestgliederungsschemas auch als solche auszuweisen gilt. Von diesem Grundsatz abstrahiert, bestehen mit IFRS 10 (Konzernabschlüsse), IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen), IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen UN) und IAS 28 (Anteile an assoziierten UN und Gemeinschafts-UN) spezifische Konsolidierungs- bzw. Bewertungsvorschriften sowohl für "verbundene UN" als auch gemeinschaftliche Vereinbarungen und assoziierte UN, die ihrerseits allein die Konzernebene adressieren. Daneben finden sich aber auch Regelungen für einen ggf. nach Maßgabe der IFRS aufgestellten EA: So sind laut IAS 27 (Einzelabschlüsse) Anteile an TU, Gemeinschafts-UN und assoziierten UN (vgl. IAS 27.10) entweder
- zu AK (a), oder
- (wie im Falle "schlichter" Finanzbeteiligungen verpflichtend geboten) in Übereinstimmung mit IFRS 9 (b), oder
- mittels der in IAS 28 beschriebenen Equity-Methode (c)
zu bewerten, soweit sie nicht i. S. d. IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) als "zur Veräußerung gehalten" zu klassifizieren sind.
Selbst wenn der Beteiligungsbegriff im internationalen Kontext – anders als nach HGB (vgl. § 271 Abs. 1) – keine Legaldefinition erfährt, so kann gleichwohl aus obiger Systematik heraus auch nach IFRS konstatiert werden, dass der "Übergang von Leitung zu Nicht-Leitung, von Konzern zu Markt fließend" (Ordelheide, BFuP 1986, S. 293 (298)) verläuft, mithin durch verschiedene Grade der Einflussnahme des MU auf andere UN gekennzeichnet ist (vgl. auch Küting (2012), S. 29ff.; Pellens et al. (2021), S. 137ff., jeweils m. w. N.).
Rn. 153
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Dass auch der in § 271 Abs. 2 legal definierte Terminus eines "verbundenen UN" im Normengefüge der IFRS keine (unmittelbare) Entsprechung erfährt, ist keineswegs gleichbedeutend damit, dass es nicht auch nach IFRS etwaige Interessenkonflikte mitsamt ihrer (potenziellen) Auswirkungen auf die VFE-Lage offenzulegen und entsprechend darzustellen gilt (vgl. IAS 24.6ff.). Wie bereits zuvor bemerkt, ist der Kreis der berichtspflichtigen Beziehungen i. S. d. hier einschlägigen IAS 24 (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden UN und Personen) merklich größer gezogen als der nach § 271 Abs. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 149; sodann auch die Ausführungen bei Coenenberg/Haller/Schultze (2021), S. 920ff., sowie Hayn/Waldersee (2014), S. 364ff.). So werden UN und/oder Personen bereits dann als "nahe stehend" betrachtet, sofern eine der Parteien über die Möglichkeit verfügt, infolge einer Beherrschung (i. S. d. IFRS 10), gemeinschaftlichen Führung (i. S. d. IFRS 11) oder eines maßgeblichen Einflusses (i. S. d. IAS 28) auf die Finanz- und Geschäftspolitik eines Beteiligungs-UN einzuwirken (vgl. IAS 24.5).
Rn. 154
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
IAS 24 sieht eine abschließende Liste von Sachverhalten vor, die jeweils als "related party"-Beziehung zu werten sind (vgl. HdR-E, HGB § 271, Rn. 148). Des Weiteren regelt IAS 24.11 bestimmte Tatbestände, die i. S. d. Standards keine "related party"-Beziehung darstellen:
Rn. 155
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Haben "related party"-Transaktionen zwischen "nahe stehenden Parteien" stattgefunden, hat das betreffende UN über die Art der Beziehung(en) zu den jeweiligen "nahe stehenden UN und Personen" zu berichten sowie Informationen über diese Transaktionen (mitsamt ausstehender Salden) bereitzustellen. Gemäß IAS 24.18 s...