Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 61
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Aufwendungen für Altersversorgung werden zwar im Posten Nr. 6 lit. b) mit denen für soziale Abgaben und Unterstützung zusammengefasst, müssen aber von diesen abgegrenzt werden, da sie zusätzlich als "davon"-Vermerk anzugeben sind. Konkret handelt es sich dabei um Pensionszahlungen mit und ohne Rechtsanspruch (soweit sie nicht zu Lasten der Pensionsrückstellungen verbucht wurden), Zuführungsbeträge zu den Pensionsrückstellungen für aktive und ehemalige Mitarbeiter und ggf. Hinterbliebene (Ausgeschiedene mit unverfallbaren Ansprüchen oder Pensionäre), Beiträge an den PSVaG, Zuweisungen an Unterstützungs- und Pensionskassen sowie von betreffendem UN übernommene Lebensversicherungsprämien u.Ä. zur zukünftigen Altersversorgung der Mitarbeiter, sofern diese einen unmittelbaren Leistungsanspruch im Versicherungsfall haben (vgl. bei Gehaltsumwandlung HdR-E, HGB § 275, Rn. 59f.).
Rn. 61a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Seit Geltung des BilMoG ist die Diskussion hinsichtlich der Frage, ob der Zinsanteil in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen im Posten Nr. 6 lit. b) oder 13 auszuweisen ist, mit § 277 Abs. 5 Satz 1 klargestellt. Demnach sind Aufwendungen aus der Aufzinsung unter dem Posten "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" auszuweisen (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 84). Begründet wird diese gesetzliche Klarstellung und der Sonderausweis dahingehend, dass dem Abschlussadressaten nunmehr deutlich gemacht werden soll, in welchem Umfang Aufwendungen aus der Aufzinsung von Rückstellungen resultieren (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 87; zur Frage, inwieweit die Effekte aus der Aufzinsung gesondert auszuweisen sind Ross/Philippsen, DB 2010, S. 1252 (1253f.); Lüdenbach, StuB 2010, S. 108, jeweils m. w. N.; überdies HdR-E, HGB § 277, Rn. 142ff.).
Rn. 61b
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Prämienaufwendungen zum Zweck der Rückdeckung selbst finanzierter Pensionszusagen sind nicht hier, sondern – soweit nicht als Teil der erworbenen (Rückdeckungs-)Versicherungsansprüche zu aktivieren – unter den "Sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" zu erfassen, da sie der finanziellen Sicherung des UN selbst dienen (vgl. ADS (1997), § 275, Rn. 119; WP-HB (2023), Rn. F 832).
Rn. 61c
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Obwohl die Pensionsrückstellungen an sich als Einzelrückstellungen je Mitarbeiter angesetzt und bewertet werden, ist es mit dem Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 zu vereinbaren und für eine klare Darstellung der Ertragslage auch sachgerechter, Auflösungen und Zuführungen der einzelnen Pensionsrückstellungen zu saldieren und nur den saldierten Betrag – im Regelfall als Zuführung gleich Aufwand unter Posten Nr. 6 lit. b) – auszuweisen. Es ist aber zu beachten, dass die tatsächlich ausgezahlten Rentenansprüche – die Altersversorgungsausgaben – erfolgsneutral durch Inanspruchnahme der Pensionsrückstellungen und nicht aufwandswirksam in der GuV zu erfassen sind (vgl. auch HdR-E, HGB § 275, Rn. 44ff.). Eine evtl. Auflösung der Pensionsrückstellungen (als saldierte Größe nach Zuführungen für die Versorgungsansprüche der noch Aktiven) ist unter Posten Nr. 4 auszuweisen (vgl. zum Gesamtbereich der Pensionsverpflichtungen HdR-E, HGB § 249, Rn. 600ff.).