Rn. 11

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

§ 242 Abs. 3 stellt klar, dass der JA für Nicht-KapG bzw. PersG, die nicht unter § 264a fallen, aus Bilanz und GuV besteht, nicht jedoch aus weiteren Bestandteilen. Für KapG wird diese Vorschrift durch § 264 Abs. 1 Satz 1 dahingehend modifiziert, als der JA um einen Anhang (vgl. § 284ff.) zu erweitern ist (sog. "erweiterter" JA). Dies gilt jedoch nicht für Kleinst-UN i. S. d. § 267a, die die Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Kap.-marktorientierte UN (vgl. HdR-E, HGB § 264d, Rn. 6ff.), die nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, haben gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 zusätzlich eine KFR sowie einen EK-Spiegel aufzustellen und können den JA darüber hinaus um eine Segmentberichterstattung erweitern. All diese Bestandteile bilden schließlich den JA (vgl. WP-HB (2023), Rn. B 30f.). Ein Lagebericht (vgl. §§ 289ff.) ist kein Bestandteil des JA und ist von Nicht-KapG bzw. von PersG, die nicht unter § 264a fallen, grds. nicht aufzustellen.

 

Rn. 11a

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Für UN, die dem PublG unterliegen und nicht in der Rechtsform einer PersG oder des Einzelkaufmanns geführt werden, ergibt sich nach § 5 Abs. 2 PublG die Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs sowie eines Lageberichts. Für eG erwächst diese Verpflichtung aus § 336 Abs. 1.

 

Rn. 11b

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Es steht Nicht-KapG jedoch frei, zusätzliche, inhaltlich einem Anhang entsprechende Unterlagen aufzustellen. Wird ein Anhang vorgelegt, der den Anforderungen an den von einer KapG entsprechenden Größe aufzustellenden Anhang genügt, ist er als Bestandteil des JA anzusehen (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. A7). Selbiges gilt für die freiwillige Aufstellung einer KFR, eines EK-Spiegels oder einer Segmentberichterstattung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?