Rn. 15

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Die in § 321 Abs. 1 Satz 1 kodifizierte Grundnorm, nach der "über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung" zu berichten ist, erfährt ihre Konkretisierung durch die Sätze 2f. des Abs. 1 sowie die Abs. 2 bis 4a. Im Einzelnen unterscheidet der Gesetzestext folgende Berichtselemente:

  • Stellungnahme zur Beurteilung der Lage der KapG oder des Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 2);
  • Berichterstattung über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, über bestands- oder entwicklungsgefährdende Tatsachen sowie über Tatsachen, die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder AN gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3);
  • Feststellung der Gesetzes- und Gesellschaftsvertrags- oder Satzungsentsprechung von Buchführung, weiterer geprüfter Unterlagen, JA, Lagebericht bzw. KA und Konzernlagebericht (vgl. § 321 Abs. 2 Satz 1);
  • Stellungnahme dazu, ob der Abschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher RL-Grundsätze vermittelt (vgl. § 321 Abs. 2 Satz 3);
  • Stellungnahme zur Erbringung der erforderlichen Aufklärungen und Nachweise seitens der gesetzlichen Vertreter (vgl. § 321 Abs. 2 Satz 6);
  • Erläuterung zu Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung (vgl. § 321 Abs. 3);
  • Beurteilung des (internen) Überwachungssystems sowie der Erforderlichkeit von Maßnahmen zu seiner Verbesserung bei börsennotierten AG, KGaA und SE nach § 317 Abs. 4 (vgl. § 321 Abs. 4);
  • Bestätigung der Unabhängigkeit des AP (vgl. § 321 Abs. 4a).

Nach § 322 Abs. 7 Satz 2 ist außerdem der BV bzw. der Vermerk über dessen Versagung Berichtselement.

 

Rn. 16

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Elemente wird in IDW PS 450 (2021) folgendes Gliederungsschema empfohlen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 12; überdies Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 29; WP-HB (2021), Rn. M 162):

  • Prüfungsauftrag;
  • Grundsätzliche Feststellungen (Vorwegberichterstattung);
  • Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung;
  • Feststellungen und Erläuterungen zur RL;
  • Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem (bei börsennotierten AG, KGaA und SE);
  • Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags;
  • Wiedergabe des BV.

Die Wiedergabe des BV kann auch in den (zweiten) Berichtsteil "Grundsätzliche Feststellungen" integriert oder daran anschließend als (neuer) dritter Berichtsteil eingefügt werden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 12, 26; überdies Farr, WPg 2018, S. 1120 (1131ff.)). Die Berichtsteile "Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem" und "Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags" entfallen, wenn § 317 Abs. 4 nicht zur Anwendung gelangt bzw. mit dem Auftraggeber keine Erweiterungen des Prüfungsauftrags vereinbart sind (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?