Rn. 16

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Wird der vom Vorstand vorgelegte und bei gesetzlicher Prüfungspflicht von einem AP geprüfte JA durch die HV geändert, bedarf es gemäß § 173 Abs. 3 AktG i. V. m. § 316 Abs. 3 einer Nachtragsprüfung durch den gewählten AP. Aus § 316 Abs. 3 Satz 2 (2. Halbsatz) ergibt sich, dass der zu dem ursprünglichen JA erteilte BV wirksam bleibt und durch die Nachtragsprüfung lediglich entsprechend zu ergänzen ist. Demnach kann sich der AP bei der Nachtragsprüfung auf den tatsächlich erforderlichen Umfang beschränken (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 15).

 

Rn. 17

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Über das Ergebnis seiner Nachtragsprüfung hat der AP schriftlich zu berichten (vgl. § 316 Abs. 3 Satz 2 (1. Halbsatz)). § 173 Abs. 3 AktG macht die wirksame Feststellung des JA davon abhängig, ob der BV uneingeschränkt erteilt wurde, während das Handelsgesetz eine solche Regelung für die Erstprüfung nicht kennt (vgl. ADS (1997), § 173 AktG, Rn. 33). Bis zur Erteilung eines uneingeschränkten BV bleiben die Änderungen ebenso wie ein evtl. Gewinnverwendungsbeschluss schwebend unwirksam (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), Vor § 325 HGB, Rn. 84). Wird der BV nicht innerhalb von zwei Wochen erteilt, werden die Beschlüsse nichtig (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 18f.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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