Rn. 25

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Unmittelbare Sanktionen können aus einer etwaigen Nichtbefolgung des § 264b mangels Verpflichtungscharakter jener Vorschrift nicht resultieren. Wird von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ohne dass dabei sämtliche Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, so liegt ein Verstoß gegen § 264a vor. Im Übrigen gelten die Strafvorschriften der §§ 331ff., die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 analog auch für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 335b).

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