Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 46
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Damals wie heute ist lediglich der Abzug von "Erlösschmälerungen" sowie der USt zulässig; hinzu kommt nun mit BilRUG das Gebot, auch "sonstige[.] direkt mit dem Umsatz verbundene[.] Steuern" in Abzug bringen zu müssen. In Anwendung des § 246 Abs. 2 (Saldierungsverbot) ist es daher untersagt, andere Beträge, die keine Minderung eines Vertragspreises darstellen, von den "UE" abzusetzen. Dies betrifft insbesondere umsatzabhängige Kosten, wie z. B. Vertreterprovisionen, bestimmte Versicherungen, Zölle, auftragsabhängige Lizenzen, Gebühren, für im Ausland gelegene Betriebsstätten gezahlte Steuern sonstige Sonder-EK des Vertriebs.
Rn. 47
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Durchlaufende Posten für Aufwendungen, die zwar im eigenen Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers angefallen sind (z. B. bei Speditions-UN für Fremdfrachten, Zölle, Versicherungskosten und Rollgelder), werden häufig in einer Vorspalte offen von den "UE" abgesetzt, um im Interesse eines zutreffenden Ausweises die eigene Leistung nicht überhöht darzustellen. Grds. sollten nur Geschäftsvorfälle, die in fremdem Namen und für fremde Rechnung abgeschlossen werden, als "durchlaufende Posten" behandelt und somit außerhalb der "UE" ausgewiesen werden (davon aber gibt es wiederum branchenspezifische Abweichungen, etwa bei Werbeagenturen).
Rn. 48
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
"Der Jahresabschluß ist [...] in Euro aufzustellen" (§ 244). Soweit mit dem Abnehmer die Bezahlung in ausländischer Währung vereinbart worden ist, muss dementsprechend eine Umrechnung dieser Auslandswährung in Euro erfolgen (vgl. Küting/Mojadadr, HdR-E, HGB § 256a). Hierfür kommt der Geld- oder Mittelkurs am Tag der RL in Betracht. Soweit Devisentermingeschäfte abgeschlossen wurden, kann die Umrechnung zum Sicherungskurs des Devisentermingeschäfts erfolgen; möglich ist aber auch in solchen Fällen der Ausweis von "UE" zum Stichtagskurs und die Verbuchung der Differenz zum (höheren oder niedrigeren) Sicherungskurs unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" bzw. "sonstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen".