Rn. 98

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Bei der AG werden von dieser Bestimmung insbes. Zuzahlungen erfasst, die Gesellschafter für die Ausstattung ihrer Aktien mit besonderen Vorzügen etwa bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens (vgl. § 11 AktG) leisten. Die in § 272 Abs. 2 Nr. 3 angeführten Vorzüge können aber auch in anderweitigen Vorteilen bestehen. Zu denken ist bspw. an Zuzahlungen zur Vermeidung einer Zusammenlegung von Aktien (vgl. ADS 1995, § 272, Rn. 130; siehe hierzu auch Poll, HdR-E, AktG § 158, Rn. 8).

 

Rn. 99

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Das GmbHG kennt keine dem § 11 AktG entspr. Vorschrift. Gleichwohl sind auch bei der GmbH aufgrund der Gestaltungsfreiheit entspr. Situationen denkbar, z. B. ›Zuzahlungen eines Gesellschafters zur Erlangung von Stimmrechten, die über die mit seiner Einlage verbundenen Rechte hinausgehen; denn für den Anteil des Gesellschafters am Stimmrecht, am Gewinn und am Liquidationsüberschuß ist der Nennbetrag eines Anteils nur maßgebend, wenn der Gesellschaftsvertrag hierüber keine abweichenden Regelungen enthält‹ (Niehus, R. J. 1982, S. 318). Für die Gewinnverteilung wird diese Feststellung ausdrücklich durch die Regelung des § 29 Abs. 3 GmbHG bestätigt.

 

Rn. 100

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Zuzahlungen i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 3 müssen nicht in Geld erfolgen. Vielmehr kommen auch Sachleistungen in Betracht, soweit diese die an das Vorliegen eines VG geknüpften Voraussetzungen erfüllen (vgl. auch HdR-E, HGB § 272, Rn. 106).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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