Rn. 723

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Weder der Einzelne, noch die Summe der negativen Unterschiedsbeträge durften mit Einzelnen oder der Summe der positiven Unterschiedsbeträge aufgerechnet werden. Dies folgt indirekt aus Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB, der zwar die erfolgsneutrale Überführung eines negativen Unterschiedsbetrags in die Gewinnrücklage im Übergangsjahr gestattet(e), jedoch die gewinnerhöhende Erfassung des negativen Unterschiedsbetrags in der GuV untersagt(e). Wenn das Aufrechnen von negativen Unterschiedsbeträgen mit positiven gestattet gewesen wäre, würde indirekt gegen das Gebot der erfolgsneutralen Verbuchung aus Art. 67 Abs. 2 Satz 3 EGHGB verstoßen, denn die gewinnmindernde Zuführung aus positiven Unterschiedsbeträgen würde im Ergebnis erfolgswirksam um eine gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung aus negativen Unterschiedsbeträgen modifiziert.

Eine erfolgswirksame Auflösung der Pensionsrückstellung wollte der Gesetzgeber aber für den Fall verbieten, dass die Pensionsrückstellung spätestens bis zum Jahr 2024 wieder gebildet werden müsste. Deshalb durfte die Erfolgswirkung auch nicht indirekt durch eine Verrechnung von negativen mit positiven Unterschiedsbeträgen herbeigeführt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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