Rn. 145

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

In zeitlicher Hinsicht nimmt § 252 Abs. 1 Nr. 6 ausdrücklich Bezug auf den vorhergehenden JA. Zu beurteilen, ob im vorhergehenden JA eine Bewertung methodisch oder methodenfrei vorgenommen wurde, bereitet Schwierigkeiten, wenn die Methode einzig durch das tatsächliche Verhalten begründet ist. Handelt es sich um eine erstmalige Bewertung (z. B. bei neuartigen Gegenständen), so sollte auf die Anwendung der Bewertung bei gleichartigen Gegenständen zurückgegriffen werden (vgl. HdR-E, HGB § 252, Rn. 141ff.). Ist die Bewertung in mehreren vorangegangenen JA in gleicher Weise erfolgt, wurde also "regelmäßig" (Kupsch, DB 1987, S. 1157 (1158)) bewertet, so liegt unbestreitbar eine Bewertungsmethode vor, die dann auch beizubehalten ist (vgl. Kupsch, DB 1987, S. 1101 (1105); Förschle/Kropp, ZfB 1986, S. 873 (881f.)). Ob also im vorhergehenden JA methodisch bewertet wurde, richtet sich u. U. auch nach den vorausgegangenen JA (vgl. Pfleger, DB 1984, S. 785 (787)).

 

Rn. 146

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Ob Bewertungsmethoden aus JA, die mehr als ein Jahr zurückliegen, beibehalten werden müssen, selbst wenn sie im letzten JA nicht zur Anwendung gekommen sind, lässt sich dem in § 252 Abs. 1 Nr. 6 kodifizierten Bewertungsgrundsatz nicht explizit entnehmen (vgl. Pfleger, DB 1984, S. 785 (787)). Bei dieser Frage können nur die nicht-kodifizierten GoB weiterhelfen (vgl. Buchner, in: HWuR (1986), S. 38 (39)). Eine solche Beibehaltung liegt durchaus im Interesse einer mehrjährigen Vergleichbarkeit von JA. ADS ((1995), § 252, Rn. 108) leiten die Beibehaltung in einer solchen Situation aus dem Sinn des § 252 Abs. 1 Nr. 6 ab.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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