Rn. 20
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Gemäß § 285 Nr. 16 ist im Anhang zum JA anzugeben, dass die Entsprechenserklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist (vgl. BeckOK-HGB (2024), § 285, Rn. 55ff.). Stellt das UN auch einen KA auf, ist im Konzernanhang für jedes in den KA einbezogene börsennotierte UN anzugeben, dass die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht worden ist (vgl. § 314 Abs. 1 Nr. 8). Die Angabepflicht erstreckt sich dabei sowohl auf das MU und auf nach Maßgabe der §§ 290ff. in den KA einbezogene TU als auch auf nach § 310 anteilmäßig in den KA einbezogene Gemeinschafts-UN, nicht jedoch auf assoziierte UN (i. S. d. § 311).
Rn. 21
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
I.R.d. AP ist zu prüfen, ob der Angabepflicht im Anhang nach § 285 Nr. 16 entsprochen wurde und die danach geforderte Angabe, dass die Entsprechenserklärung vom Vorstand und AR des zu prüfenden UN abgegeben und den Aktionären zugänglich gemacht wurde, vollständig ist und zutrifft. Entsprechendes gilt bei § 314 Abs. 1 Nr. 8 im Konzern. Die Entsprechenserklärung ist jedoch nicht im Anhang oder anderen Teilen des JA wiedergegeben, so dass sie auch nicht Gegenstand der AP ist (vgl. IDW PS 345 (2023), Rn. 23f.; Seibt, AG 2002, S. 249 (257); ferner Ruhnke, AG 2003, S. 371ff.). Es ist also nicht Aufgabe des AP zu prüfen, ob und inwieweit den Verhaltensempfehlungen des Kodex entsprochen wurde und etwaige Abweichungen von diesen Empfehlungen zutreffend dargestellt sind; dies gilt selbst dann, würde die Entsprechenserklärung (zulässigerweise) in den Lagebericht aufgenommen, es sei denn, dies wird ausdrücklich (i. S.e. Erweiterung des Prüfungsauftrags) beauftragt (vgl. § 53 HGrG).
Rn. 22
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Auswirkungen auf den BV ergeben sich, wenn die nach den §§ 285 Nr. 16, 314 Abs. 1 Nr. 8 geforderten Angaben zur Entsprechenserklärung nicht vorhanden, unvollständig oder unzutreffend sind. Im Zweifel führt dies zur Einschränkung des BV (vgl. Gelhausen/Hönsch, AG 2002, S. 529 (534)). Damit besteht lediglich eine formelle Prüfungspflicht, nicht jedoch eine inhaltliche oder materielle Überprüfung durch den AP (vgl. Seibt, AG 2002, S. 249 (257); für eine Ausweitung de lege ferenda Ulmer, ZHR 2002, S. 150 (176)). Im Rahmen seiner Redepflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 hat der AP ggf. zu berichten, wenn er bei Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten und Verstöße gegen § 161 AktG festgestellt hat oder aber erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entsprechenserklärung bestehen (vgl. zutreffend Gelhausen/Hönsch, AG 2002, S. 529 (534)). Die Wirksamkeit des JA ist vom Vorhandensein oder der Richtigkeit der Entsprechenserklärung unabhängig.