Rn. 18

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 173 Abs. 3 Satz 2 AktG regelt für die AG, KGaA und SE – auf die GmbH ist § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG nicht anwendbar, dass der AP, der die Nachtragsprüfung (vgl. HdR-E, AktG § 173, Rn. 16f.) durchführt, innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung über die Änderung und Feststellung des JA durch die HV einen uneingeschränkten BV erteilen muss, um die Beschlüsse wirksam werden zu lassen. Verstreicht die Frist oder wird das Testat versagt oder nur eingeschränkt erteilt, sind die Beschlüsse nichtig. Ein rechtswirksam festgestellter JA liegt in diesem Fall nicht vor (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 21). Es handelt sich hierbei um einen Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG, der nicht nach § 256 Abs. 6 AktG geheilt werden kann. In einem solchen Fall verbliebe nur eine Nachtragsprüfung i. S. d. § 316 Abs. 3 nach erneuter Aufstellung des JA. Darüber hinaus kann der Feststellungsbeschluss nur unter den Voraussetzungen des § 256 AktG nichtig sein. Bei der Feststellung des JA durch die HV regelt § 256 Abs. 3 AktG besondere Nichtigkeitsgründe (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 173 AktG, Rn. 6).

 

Rn. 19

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der Feststellungsbeschluss ist ebenso wie die anderen Beschlüsse der HV nach § 257 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 243 AktG anfechtbar. Die Anfechtungsklage kann gemäß § 257 Abs. 1 Satz 2 AktG aber nicht auf inhaltliche Mängel gestützt werden, so dass wohl nur Verfahrensfehler als Anfechtungsgründe in Betracht kommen werden (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 173, Rn. 23; Hüffer-AktG (2020), § 173, Rn. 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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