Dr. Dirk Fey, Prof. Dr. Henner Klönne
Rn. 81
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Die vorsätzliche Nichtbeachtung der Angabepflichten des § 251 durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR gilt nach § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) bzw. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) bei KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellten PersG als Ordnungswidrigkeit (vgl. im Einzelnen Fey (1989), S. 258ff.; Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 90), die mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1; § 20 Abs. 3 Satz 1 PublG). Gleiches gilt bei nach dem PublG RL-pflichtigen UN für den gesetzlichen Vertreter bzw. Einzelkaufmann als Inhaber des UN (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) bzw. Abs. 1 Nr. 2 lit. b) PublG).
Rn. 82
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Bei kap.-marktorienierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Bußgelder. Gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 (bzw. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG) beträgt die Geldbuße in diesem Fall höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- zwei Mio. EUR, oder
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.
Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen das betreffende UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; § 20 Abs. 3a PublG):
- zehn Mio. EUR,
- 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
- das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
Rn. 83
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Eine unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapG bzw. ihr qua § 264a gleichgestellten PersG im JA aufgrund von Verletzungen der Vorschriften des § 251 durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR führt darüber hinaus nach der Strafvorschrift des § 331 Abs. 1 Nr. 1 zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe. Bei nach dem PublG RL-pflichtigen UN gilt dies nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG.
Für Einzelkaufleute und bestimmte PersG, die nicht unter das PublG fallen, ergeben sich Sanktionen v.a. aus dem OWiG und StGB (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 251, Rn. 121).
Rn. 84
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Bei einer Nichtbeachtung der Vermerkpflicht des § 251 hat der AP je nach Bedeutung der Haftungsverhältnisse für die Beurteilung der VFE-Lage des betreffenden UN u. U. den BV nach § 322 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 1 PublG einzuschränken oder zu versagen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 251 HGB, Rn. 90). Nach IDW PS 250 ((2012), Rn. 28) hat der AP bei der Entscheidung über die Einschränkung oder Versagung des BV allerdings zu beachten, ob die fehlende Angabe selbst wesentlich oder unwesentlich ist. Nur wenn Haftungsverhältnisse in wesentlicher Höhe nicht angegeben werden, ist die Nichtbeachtung der Angabepflichten des § 251 wesentlich. Zudem kann bei AG, KGaA und SE, falls die Nichtbeachtung der Vermerkpflicht des § 251 als ein wesentlicher Verstoß zu werten ist, der JA i. S. d. § 256 AktG nichtig sein. Gleiches gilt auch für die GmbH (vgl. ADS (1998), § 251, Rn. 23).