Rn. 27
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Vorschrift des § 158 Abs. 2 AktG regelt Teilaspekte von GAV aus Sicht des beherrschenden UN (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 9). Die Definition des Begriffs "Gewinnabführungsvertrag" findet sich in § 291 Abs. 1 AktG, die des Teil-GAV in § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Hat die Gesellschaft als herrschendes Unternehmen aus einem GAV regelmäßige Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG (Hauptfall) an außenstehende Aktionäre oder im Fall eines Teil-GAV an Gewinnberechtigte zu leisten, so sind diese gesondert auszuweisen. Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Regelung des § 277 Abs. 3 Satz 2, wonach Gewinne aus (Teil-)GAV und Aufwendungen aus einer etwaigen Verlustübernahme grds. gesondert unter entsprechender Bezeichnung in der GuV auszuweisen sind (Bruttoprinzip). § 158 Abs. 2 Satz 1 AktG statuiert eine Ausnahme hiervon: Entgegen § 246 Abs. 2 Satz 1 ist ein Ertrag aus Gewinnabführung zwingend mit einem vertraglich zu leistenden Ausgleich für außenstehende Gesellschafter zu saldieren. Ein verbleibender positiver Saldo ist als Ertrag, ein negativer unter den Aufwendungen aus Verlustübernahme in der GuV auszuweisen (vgl. Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 9; Bonner-HdR (2019), § 158 AktG, Rn. 23ff.; MünchKomm. AktG (2018), § 158, Rn. 48ff.).
Rn. 28
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Andere Beträge dürfen von den Erträgen aus (Teil-)GAV nicht abgesetzt werden (Saldierungsverbot des § 158 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ein Verstoß hiergegen führt gemäß § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des JA (vgl. so auch AktG-GroßKomm. (2006), § 158, Rn. 29). § 158 Abs. 2 Satz 2 AktG verbietet zudem die Saldierung von Erträgen aus Gewinnabführungen und Aufwendungen für Verlustübernahmen, die jeweils verschiedenen Gesellschaften zuzurechnen sind (vgl. so auch Hüffer-AktG (2020), § 158, Rn. 9).
Rn. 29
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Auch ein Verstoß gegen § 158 Abs. 2 Satz 1 fällt unter § 256 Abs. 4 AktG. Allerdings dürfte durch einen verbotswidrigen Bruttoausweis die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA allenfalls in Ausnahmefällen (ggf. bei Hinzutritt weiterer Verstöße) so wesentlich beeinträchtigt sein, dass die Nichtigkeitsfolge greift.