Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
Rn. 55g
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 verlangt eine Auszeichnung des KA entsprechend der Art. 4 und 6 der ESEF-VO. Anders als Art. 4 der ESEF-VO schränkt § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ihrem Wortlaut nach diese Vorgabe nicht auf IFRS-KA ein. Dies ist aber auch nicht erforderlich, weil die unter § 328 Abs. 1 Satz 4 fallenden UN (vgl. HGB § 328, Rn. 55c) durch Art. 4 der sog. IAS-VO (EG) Nr. 1606/2002 (ABl. EG, L 243/1ff. vom 11.09.2002) zur KA-Erstellung nach IFRS verpflichtet sind.
Mit der Einschränkung auf den KA stellt § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 klar, dass die Pflicht zur Auszeichnung für die anderen unter die ESEF-Pflicht fallenden Unterlagen (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 55d) nicht gilt. Eine freiwillige Auszeichnung dieser anderen Unterlagen ist jedoch mangels entsprechenden Verbots zulässig. Damit kann z. B. der JA nach der von XBRL Deutschland entwickelten HGB-Taxonomie ausgezeichnet werden.
Rn. 55h
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Neben der grds. Pflicht zur Auszeichnung von KA regeln die Art. 4 und 6 der ESEF-VO folgende Vorgaben:
(1) |
Zumindest die in Anlage II der ESEF-VO spezifizierten Angaben müssen ausgezeichnet werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 der ESEF-VO). Dabei sieht diese Anlage II eine stufenweise Ausweitung der Auszeichnungspflicht vor. So müssen ausgezeichnet werden
- für GJ, die am oder nach dem 01.01.2020 begonnen haben, alle in Währungseinheiten ausgedrückten Werte in den primären Abschlusselementen sowie zusätzlich einzelne Anhangangaben (10 Basisinformationen, u. a. Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftstätigkeit des berichtenden UN);
- für GJ, die am oder nach dem 01.01.2022 begonnen haben, zusätzlich bestimmte weitere Anhangangaben (u. a. Übereinstimmung mit den IFRS, Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des UN, Umgliederungen und/oder Änderungen der Darstellung), so dass dann "insgesamt 244 Anhangangaben auszuzeichnen sind" (Ruhnke/Schmidt, WPg 2021, S. 275 (277)).
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(2) |
Freiwillig können auch weitere Angaben im KA ausgezeichnet werden (Art. 4 Abs. 3 der ESEF-VO). |
(3) |
Für die Auszeichnung sind gemäß Art. 4 Abs. 4 der ESEF-VO zu nutzen:
- die Auszeichnungssprache "XBRL";
- eine Taxonomie, deren Elemente in der vorgegebenen Basistaxonomie festgelegt sind (vgl. ESEF-VO, Anhang IV), wobei diese Basistaxonomie auf der von der IFRS-Stiftung verfügbar gemachte IFRS-Taxonomie aufbaut (vgl. Erwägungsgrund (8) der ESEF-VO). Dabei enthält die Basistaxonomie (vgl. Art. 2 Nr. 1 der ESEF-VO) neben Tags zur Auszeichnung auch Vorgaben zur Gruppierung der Taxonomieelemente (presentation linkbase), zu den rechnerischen Beziehungen zwischen den Taxonomielementen (calculation linkbase), zur Beschreibung der Bedeutung der Elemente (label linkbase) sowie zu den dimensionalen Beziehungen zwischen den Elementen (definition linkbase);
- in Fällen, in denen eine auszuzeichnende Angabe oder freiwillig ausgezeichnete Angabe durch kein Element der Basistaxonomie richtig darstellt wird, Elemente einer vom UN erstellten Erweiterungstaxonomie. Auch diese hat eine Presentation, Label sowie Definition Linkbase zu umfassen (vgl. Art. 2 Nr. 2 der ESEF-VO).
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(4) |
Die Auszeichnungen sind entsprechend der in Anhang III der ESEF-VO aufgeführten Inline XBRL-Spezifikationen in das XHTML-Format einzubetten (vgl. Art. 6 lit. a) der ESEF-VO). Hierzu gehören die Validität des Instanzdokuments gemäß XBRL 1.1-Spezifikation und Konformität desselben mit dem XBRL Units Registry, die Validität der Erweiterungstaxonomie gemäß XBRL 2.1-Spezifikation und XBRL Dimensions 1.0-Spezifikation sowie die Zusammenfassung zu einem Berichtspaket. |
(5) |
Die in Anhang IV der ESEF-VO aufgeführten Anforderungen für die Auszeichnung und Einreichung sind zu beachten (vgl. Art. 6 lit. b) der ESEF-VO). Hierzu gehören v.a. Anforderungen an die Erweiterungstaxonomie, u. a. die Pflicht, Elemente der Erweiterungstaxonomie in der Basistaxonomie zu verankern. |
Rn. 55i
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Die Nutzung der von der IFRS-Stiftung verfügbar gemachten IFRS-Taxonomie für die ESEF-Basistaxonomie führt zu einem kontinuierlichen Anpassungsbedarf der ESEF-VO an Änderungen in der IFRS-Taxonomie. "Für die Unternehmen bedeutet dies in der Konsequenz einen fortwährenden Pflegeaufwand, da sie zukünftig regelmäßig ihre unternehmensindividuelle Taxonomie als Folge der Änderungen der Basistaxonomie anpassen müssen" (Lanfermann/Schmidt, BB 2019, S. 1707 (1708)).