Rn. 141

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Der nach § 318 Abs. 3 bzw. Abs. 4 gerichtlich bestellte AP hat wie der von den Gesellschaftern gewählte AP ›Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit‹ (§ 318 Abs. 5 Satz 1). Aus dem Wortlaut des § 318 Abs. 5 Satz 2 (›die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest‹) darf indes nicht geschlossen werden, dass die gerichtliche Festlegung des Honoraranspruchs des Prüfers zwingend erforderlich ist (vgl. Claussen/Korth 1991, § 318, Rn. 53). Vielmehr werden der gerichtlich bestellte AP und das prüfungspflichtige UN im Regelfall das Prüfungshonorar nach Maßgabe der berufsüblichen Sätze im gegenseitigen Einvernehmen festlegen (vgl. ADS 1995, § 318, Rn. 430). Das Gericht setzt die Höhe der Auslagen und Vergütungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des vom Gericht bestellten AP oder der prüfungspflichtigen Gesellschaft fest (vgl. Brönner 1970, § 163 AktG, Rn. 26; ADS 1995, § 318, Rn. 430). Der Grund für den Antrag des AP an das Gericht kann darin bestehen, dass sich der gerichtlich bestellte AP und das prüfungspflichtige UN nicht über die Höhe des Prüfungshonorars einigen können.

 

Rn. 142

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Neben den Gebühren hat der AP auch Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen, die der AP tätigt, um sich in den Besitz von Unterlagen der TU des geprüften UN zu bringen, die für seine Prüfungstätigkeit notwendig sind und von den gesetzl. Vertretern der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestellt werden. Zu ersetzen sind auch Spesen für den Prüfer selbst und seine Assistenten, mit der Prüfung unmittelbar zusammenhängende Telefonkosten, Fremd-Rechnerkosten sowie Auslagen für Prüfungstätigkeiten, die über das normale Maß hinausgehen, die aber für die Beurteilung von Sachverhalten wichtig sind, z. B. Inventurbeobachtungen bei dritten UN, die Vorräte im Namen und auf Rechnung des geprüften UN lagern.

 

Rn. 143

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Honorars bzw. den Ersatz der Auslagen gelten die Verfahrensgrundsätze des FGG. Bei dem gerichtlichen Festsetzungsverfahren über die Höhe der Auslagen und Gebühren sind die Beteiligten, also die gesetzl. Vertreter des geprüften UN und der gerichtlich bestellte AP, zu hören. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig. Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Entscheidung wird nach zwei Wochen bzw. nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde rechtskräftig. Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung steht dem AP ein Zwangsvollstreckungstitel nach der ZPO zu.

 

Rn. 144

Stand: EL 08 – ET: 10/2010

Das Gericht kann bei Streitigkeiten über die Höhe des Honorars zwischen den gesetzl. Vertretern und dem nicht vom Richter bestellten, sondern von dem zuständigen Organ gewählten AP keine Vergütung festsetzen. Es hat nur die Möglichkeit, nach Ablehnung des Prüfungsauftrags durch den gewählten AP und unterbliebener Ersatzwahl denselben AP nach § 318 Abs. 4 zu bestellen und die Vergütung nach § 318 Abs. 5 festzulegen (vgl. Godin/Wilhelmi 1971, § 163 AktG, Rn. 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?