Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 22
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Der gesetzliche Anspruch richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 gegen denjenigen, der die Prüfungsberichte in seinem Besitz hält. Der Gesetzeswortlaut ist dahingehend zu verstehen, dass die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung diejenigen Personen trifft, die gleichzeitig mit den handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten betraut sind (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 17ff.; Bonner HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 53). Dies wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. d. R. der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Vertreter der dann erloschenen Gesellschaft sein, da die Geschäftsunterlagen nach § 36 Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren bei der Gesellschaft zu verbleiben haben (vgl. auch IDW PS 450 (2021), Rn. 152d; WP-HB (2021), Rn. M 34). Nach der RegB wird es in sonstigen Fällen vom Ausgang des Insolvenzverfahrens abhängig sein, wer die Unterlagen im Besitz hat (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 43; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 12; MünchKomm. HGB (2020), § 321a, Rn. 8). Insbesondere bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden andere Personen als Anspruchsgegner in Betracht kommen, so bspw. die Liquidatoren der Gesellschaft (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (194); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 18f.) sowie die ehemaligen Gesellschafter der erloschenen Gesellschaft.
Rn. 23
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Institutionen und Personen, die Exemplare des Prüfungsberichts besitzen, ohne dass sie eine handelsrechtliche Verwahrungsverpflichtung trifft, unterliegen nicht der Pflicht zur Gewährung der Einsichtnahme. Dies gilt etwa für Kreditinstitute und Finanzämter ebenso wie die BaFin und Institutionen des Berufsstandes der WP (vgl. etwa Beck Bil-Komm. (2022), § 321a HGB, Rn. 12; Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (195); Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 20; BeckOGK-HGB (2020), § 321a, Rn. 37).
Rn. 24
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Auch der AP ist nicht zur Herausgabe von bei ihm verbliebenen Exemplaren des Prüfungsberichts verpflichtet, weil ihn keine handelsrechtliche Verwahrungspflicht trifft. Eine Berechtigung zur Gewährung des Einblicksrechts wird ihm jedoch mit Blick auf den Gesetzeszweck, nämlich der Nachprüfbarkeit der Erfüllung seiner gesetzlichen Obliegenheiten durch betroffene Dritte (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 43), im Schrifttum zuerkannt (vgl. Forster/Gelhausen/Möller, WPg 2007, S. 191 (195)). Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass der AP kein Widerspruchsrecht i. S. v. § 321a Abs. 3 Satz 1 hat, so dass zuvor eine Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter oder einem gesetzlichen Vertreter erfolgen sollte (vgl. ebenso Haufe HGB-Komm. (2022), § 321a, Rn. 19; überdies HdR-E, HGB § 321a, Rn. 27).