Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 53a
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 315e Abs. 1 müssen kap.-marktorientierte KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die als MU einen KA nach den §§ 290ff. aufzustellen haben, bei der Erstellung des KA anstatt der Regelungen des HGB diejenigen nach IFRS beachten. § 315e Abs. 1 bestimmt zudem, welche HGB-Vorschriften des Zweiten bis Achten Titels weiterhin Anwendung finden müssen. Ferner sind die Bestimmungen des Neunten Titels sowie die Vorschriften außerhalb des Zweiten Unterabschnitts, die den KA und Konzernlagebericht betreffen, ebenfalls entsprechend anzuwenden, sofern der KA nach IFRS erstellt wird.
Rn. 53b
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gleiches gilt für UN, die bis zum jeweiligen BilSt die Zulassung eines Wertpapiers i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG im Inland beantragt haben (vgl. § 315e Abs. 2). Auch diese MU müssen ihren KA zwingend unter Beachtung der IFRS erstellen und dabei die in Abs. 1 genannten Vorgaben beachten.
Rn. 53c
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Ist weder § 315e Abs. 1 noch Abs. 2 einschlägig, dürfen MU ihren KA gleichwohl auch nach den in § 315e Abs. 1 genannten IFRS aufstellen (Wahlrecht), wobei bei Inanspruchnahme dieses Wahlrechts sämtliche Vorgaben des Abs. 1 zu beachten sind (vgl. § 315e Abs. 3).
Rn. 53d
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a haben die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts zu beachten. Dieser umfasst die §§ 264 bis 335c. Dabei ist u. a. der Dritte Unterabschnitt "Prüfung", der die §§ 316 bis 324a beinhaltet, auch von denjenigen UN vollumfänglich zu beachten, die ihren KA nach § 315e verpflichtend oder freiwillig nach den Regelungen der IFRS erstellen. Wird also ein KA anstatt nach HGB nach den Regelungen der IFRS erstellt, ergeben sich vom Grundsatz her keine Unterschiede bei der Beachtung der in § 324 verankerten Vorgaben zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses.
Rn. 53e
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gleiches gilt für einen nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA. So verweist § 324a Abs. 1 Satz 1 auf die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des mit "Prüfung" überschriebenen Dritten Unterabschnitts auf einen nach § 325 Abs. 2a erstellten IFRS-EA, sofern sich diese auf den JA beziehen.
Rn. 53f
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Ganz generell ist zu konstatieren, dass sich § 324 auf KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a bezieht, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Vorgaben des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (vgl. zum Anwendungsbereich ausführlich HdR-E, HGB § 324, Rn. 10ff.). Bereits dies verdeutlicht, dass die angewandten RL-Normen keinerlei Einfluss auf den Geltungsbereich des § 324 haben. Ob die (Einzel- und/oder Konzern-)Abschlüsse der betreffenden UN nach HGB und/oder IFRS erstellt werden, spielt somit für die Anwendung des § 324 keine Rolle, wohingegen die Komplexität der Aufgaben eines ggf. nach § 324 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 einzurichtenden Prüfungsausschusses dadurch deutlich tangiert wird.