Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 141
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der nach § 318 Abs. 3 bzw. Abs. 4 gerichtlich bestellte AP hat wie der von den Gesellschaftern gewählte AP "Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit" (§ 318 Abs. 5 Satz 1). Aus dem Wortlaut des § 318 Abs. 5 Satz 2 (die "Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest") darf indes nicht geschlossen werden, dass eine gerichtliche Festlegung des Honoraranspruchs des Prüfers zwingend erforderlich ist (vgl. MünchKomm. HGB (2024), § 318, Rn. 117). Vielmehr werden der gerichtlich bestellte AP und das prüfungspflichtige UN im Regelfall das Prüfungshonorar nach Maßgabe der berufsüblichen Sätze im gegenseitigen Einvernehmen festlegen (vgl. ADS (2000), § 318, Rn. 430; Haufe HGB-Komm. (2023), § 318, Rn. 77). Das Gericht setzt die Höhe der Auslagen und Vergütungen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des vom Gericht bestellten AP oder der prüfungspflichtigen Gesellschaft fest (vgl. Mellerowicz/Brönner (1970), § 163 AktG, Rn. 26; ADS (2000), § 318, Rn. 430). Der Grund für den Antrag des AP an das Gericht kann darin bestehen, dass sich der gerichtlich bestellte AP und das prüfungspflichtige UN nicht über die Höhe des Prüfungshonorars einigen können.
Rn. 142
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Neben den Gebühren hat der AP auch Anspruch auf den Ersatz seiner Auslagen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen, die der AP tätigt, um sich in den Besitz von Unterlagen der TU des geprüften UN zu bringen, die für seine Prüfungstätigkeit notwendig sind und von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft nicht zur Verfügung gestellt wurden. Zu ersetzen sind auch Spesen für den Prüfer selbst und seine Assistenten, mit der Prüfung unmittelbar zusammenhängende Kosten sowie Auslagen für Prüfungstätigkeiten, die über das normale Maß hinausgehen, die aber für die Beurteilung von Sachverhalten wichtig sind, z. B. Inventurbeobachtungen bei dritten UN, die Vorräte im Namen und auf Rechnung des geprüften UN lagern.
Rn. 143
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Bei der gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Honorars bzw. den Ersatz der Auslagen gelten die Verfahrensgrundsätze des FamFG. Bei dem gerichtlichen Festsetzungsverfahren über die Höhe der Auslagen und Gebühren sind die Beteiligten, also die gesetzlichen Vertreter des geprüften UN sowie der gerichtlich bestellte AP, zu hören. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach § 318 Abs. 5 Satz 3 (1. Halbsatz) die Beschwerde zulässig, die innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen ist (vgl. § 63 Abs. 1 FamFG). Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen (vgl. § 318 Abs. 5 Satz 3 (2. Halbsatz)). Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung steht dem AP nach § 318 Abs. 5 Satz 4 ein Zwangsvollstreckungstitel nach der ZPO zu.
Rn. 144
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Das Gericht kann bei Streitigkeiten über die Höhe des Honorars zwischen den gesetzlichen Vertretern und dem nicht vom Richter bestellten, sondern von dem zuständigen Organ gewählten AP keine Vergütung festsetzen. Es hat nur die Möglichkeit, nach Ablehnung des Prüfungsauftrags durch den gewählten AP und unterbliebener Ersatzwahl denselben AP nach § 318 Abs. 4 zu bestellen sowie die Vergütung nach § 318 Abs. 5 festzulegen (vgl. Godin/Wilhelmi (1971), § 163 AktG, Rn. 6).