Dr. Julia Zicke, Prof. Dr. Christoph Hütten
Rn. 136
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 325 Abs. 3 regelt die Offenlegung der Konzern-RL. Dabei wird auf § 325 Abs. 1 bis 1b Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 verwiesen und eine analoge Anwendung der Vorschriften wie für die Offenlegung des JA und Lageberichts bestimmt.
Rn. 136a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154, S. 1ff.) verwies § 325 Abs. 3 auf den gesamten § 325 Abs. 1b und damit auch auf dessen Satz 2, wonach der Ergebnisverwendungsbeschluss des MU nach seinem Vorliegen gemäß Abs. 1 Satz 1 offenzulegen war, sofern im Abschluss lediglich der Ergebnisverwendungsvorschlag enthalten war. Hieraus wurde zuvor noch geschlossen, dass die Offenlegungspflichten für die Konzern-RL auch den Beschluss über die Ergebnisverwendung des MU umfassten, sofern im KA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung des MU enthalten war. In der aktuellen Fassung des § 325 Abs. 3 wird jetzt jedoch nur noch auf Satz 1 des § 325 Abs. 1b Bezug genommen (vgl. auch BT-Drs. 20/5653, S. 8, 42). Damit besteht zwar weiterhin die Pflicht nach § 314 Abs. 1 Nr. 26, den Ergebnisverwendungsvorschlag oder ggf. den Ergebnisverwendungsbeschluss des MU in den Konzernanhang aufzunehmen. Liegt der Ergebnisbeschluss des MU jedoch zum Zeitpunkt der Aufstellung des KA noch nicht vor, so muss dieser nicht (mehr) i.R.d. Offenlegung der Konzern-RL nachgereicht werden. Im Kontext der einzelgesellschaftlichen Offenlegung nach § 325 Abs. 1b Satz 2 bleibt die Pflicht zur Nachreichung dagegen bestehen. Die Nachreichung des Ergebnisverwendungsbeschlusses erübrigt sich durch die Regeländerung daher allein in dem Fall, in dem der KA vor dem JA fertiggestellt wird und der Ergebnisverwendungsbeschluss des MU zum Zeitpunkt der Aufstellung des KA noch nicht vorliegt, während er im späteren Zeitpunkt der Aufstellung des JA bereits vorliegt.