Rn. 4
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Prüfungspflicht nach § 171 Abs. 1 AktG ist Teil der gesetzlichen Überwachungspflicht und obliegt dem gesamten AR. Sie kann gemäß § 107 Abs. 3 Satz 7 AktG weder an einzelne (sachverständige) AR-Mitglieder noch an einen Ausschuss zur alleinigen Beschlussfassung delegiert werden. Zulässig ist aber die Vorbereitung der eigenen Prüfung durch einen besonderen Ausschuss (Prüfungsausschuss) oder sachverständige Dritte (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 8f., 13ff., m. w. N., zum Bilanzausschuss; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 17; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 8). § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG enthält besondere Vorschriften zur fakultativen Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Ungeachtet der Arbeit des Ausschusses hat jedes AR-Mitglied ein eigenes Prüfungsrecht sowie die persönliche Prüfungspflicht (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 9; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 17). Mangelnder Sachverstand oder ungenügende Erfahrung kann ein AR-Mitglied nicht von der Prüfungsteilnahme entbinden; vielmehr muss das Mitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen, die zur Bearbeitung und Beurteilung der normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge notwendig sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, II ZR 27/82, NJW 1983, S. 991f.).
Rn. 5
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG ist der AR berechtigt, für bestimmte Einzelfragen besondere Sachverständige mit der Einsicht und Prüfung der Unterlagen zu beauftragen. Häufig bietet sich hier der mit den Verhältnissen der Gesellschaft vertraute und vom AR nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG bereits mit der Prüfung beauftragte AP an. Sollten neben dem AP weitere Sachverständige für eine bestimmte Aufgabe (z. B. RA oder WP) herangezogen werden, so bedarf dies regelmäßig eines Beschlusses des Gesamt-AR (vgl. hierzu ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 32ff.; BeckOGK-AktG (2023), § 171, Rn. 36; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 9, 11, jeweils m. w. N.). Auch die Beauftragung bzw. Bildung von Prüfungsschwerpunkten durch den AR i. R.d. von ihm beauftragten AP gehört zu den üblichen Vorgehensweisen in der Zusammenarbeit von AR und AP (vgl. dazu Hüffer-AktG (2023), § 111, Rn. 47). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch ein einzelnes AR-Mitglied aufgrund seiner Unkenntnis in einem bestimmten Bereich ist i. R.d. Prüfung mangels entsprechender Kompetenz generell nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1982, II ZR 27/82, NJW 1983, S. 991f.; AKEIÜ, ZCG 2011, S. 225 (227ff.)).