Rn. 42
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42a Abs. 2 GmbHG trifft Anordnungen über die Beschlussfassung der Gesellschafter nach § 46 Nr. 1 GmbHG. Satz 1 regelt die Frist, in der die Feststellung des JA und die Entscheidung über die Ergebnisverwendung zu erfolgen haben. Diese Frist ist nach Satz 2 nicht verlängerbar. Nach Satz 3 ist die Feststellung des JA an die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften gebunden.
1. Feststellung des Jahresabschlusses
Rn. 43
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Endgültig und für die Gesellschaft verbindlich sind JA und Lagebericht erst dann, wenn sie durch das hierfür zuständige Organ ("die Gesellschafter" bzw. bei abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung eine andere Stelle; vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23) festgestellt, ergo verabschiedet worden sind. Vor seiner Feststellung enthält der aufgestellte JA eine verbindliche Erklärung nur insofern, als die Geschäftsführer hierdurch gegenüber der Gesellschafterversammlung (bzw. einem AR) Rechnung legen. Im Übrigen hat der Abschluss bloßen Entwurfscharakter (vgl. HdR-E, AktG § 172, Rn. 4; MünchKomm. AktG (1973), § 172, Rn. 8). Er kann durch die Geschäftsführer oder Gesellschafterversammlung geändert oder ergänzt werden. Hierbei ist jedoch § 316 Abs. 3 (Nachtragsprüfung) zu beachten (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 61ff.), falls der Entwurf bereits Gegenstand einer AP war. Änderungen durch die Gesellschafterversammlung (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 63) unterliegen nach § 42a Abs. 2 Satz 3 GmbHG ebenfalls den Grundsätzen der §§ 242ff. und 264ff. (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 58ff.).
Rn. 44
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Die Feststellung des Abschlusses enthält die Billigung der RL durch die Geschäftsführer und damit grds. die Anerkennung seiner Richtigkeit (vgl. Scholz-GmbHG (2021), § 46, Rn. 13). Sie dient damit u. a. der Vorfragenklärung für die Entlastung der Geschäftsführer (vgl. Scholz-GmbHG (2021), § 46, Rn. 15). Darüber hinaus bedeutet die Feststellung eine verbindliche Entscheidung über eine bestimmte bilanzpolitische Konzeption. Sie wird aus diesem Grund z. B. maßgeblich für die Gewinnverteilung (vgl. § 29 GmbHG) und eine evtl. Ergebnisabführung. Die Feststellung des JA ist stets von dessen Aufstellung zu unterscheiden, die im Verantwortungsbereich der Geschäftsführer liegt (vgl. § 41 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn Aufstellung und Feststellung in Abweichung von § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer erfolgen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23). Ist die Gesellschaft prüfungspflichtig (vgl. § 267 Abs. 2f.), so hat die AP zwingend der Feststellung voranzugehen (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2; HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 15). Auch im Fall einer freiwilligen AP, auf die § 316 keine unmittelbare Anwendung findet, erscheint ein solches Vorgehen zweckmäßig.
Rn. 45
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Die Änderung eines bereits festgestellten JA ist bei einer GmbH grds. zulässig (vgl. ADS (1997), § 172 AktG, Rn. 32ff.; HdR-E, AktG § 172, Rn. 9ff.). In einem derartigen Fall ist jedoch § 316 Abs. 3 zu beachten, der eine Nachtragsprüfung durch den AP vorschreibt, "soweit es die Änderung erfordert" (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 61). Erfolgte die Feststellung durch Gesellschafterbeschluss, ist dieser aufzuheben und ein neuer Beschluss zu fassen. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Beschluss fehlerhaft war oder auf einem Irrtum einzelner oder aller Gesellschafter beruhte oder ob die Gesellschafter mit der Aufhebung und Änderung nur eine andere Ermessensentscheidung treffen wollten (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 55ff.). Der neue Feststellungsbeschluss kann – wie jeder Gesellschafterbeschluss – von der Gesellschafterminderheit nur dann angegriffen werden, sofern er seinerseits fehlerhaft, d. h. nichtig oder anfechtbar ist (vgl. Scholz-GmbHG (2021), § 46, Rn. 35ff.). Die Änderung des Feststellungsbeschlusses darf zudem nicht willkürlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1957, II ZR 208/55, BGHZ 23, S. 150 (152)). Haben die Gesellschafter jedoch bereits auf der Grundlage der ursprünglich festgestellten Bilanz einen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst und ist dieser selbst nicht aufhebbar oder nichtig, ist eine Bilanzänderung nur sehr beschränkt möglich, zumal die Gewinnansprüche von Gesellschaftern (vgl. § 29 GmbHG) durch einfachen Mehrheitsbeschluss nach Maßgabe der §§ 46 Nr. 1, 47 Abs. 1 GmbHG nicht mehr angetastet werden können (vgl. GmbHG-GroßKomm. (2020), § 29, Rn. 55ff.).
Rn. 46
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Bei einer Bilanzänderung nach Einreichung beim Finanzamt ist § 4 Abs. 2 EStG zu beachten. Danach ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, soweit die Vermögensübersicht den GoB unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht "nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht" (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG).
2. Entscheidung über die Ergebnisverwendung
Rn. 47
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Nach § 29 Abs. 1 GmbHG hat der Gesellsch...