Rn. 76
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42a Abs. 3 GmbHG regelt die Teilnahmepflicht des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA. Eine Teilnahme des AP verleiht – neben der eigentlichen Prüfung des JA und der Erteilung des Testats (vgl. § 322) – den bilanzpolitischen Entscheidungen der Gesellschafter, auch wenn sie nicht in ausreichendem Umfang kaufmännisch und juristisch vorgebildet sind oder sich in Details nicht einarbeiten konnten, das erforderliche fachliche Gewicht. Insbesondere besteht Gelegenheit, einzelne Feststellungen des Prüfungsberichts und mögliche Bedenken gegen bestimmte Teile des JA im Zusammenhang zu erörtern. Schließlich ist die Teilnahme des AP insofern von Bedeutung, als von der Gesellschafterversammlung gewünschte Änderungen des geprüften JA sofort besprochen und durch den Prüfer evtl. bereits abschließend beurteilt werden können, ggf. während einer Unterbrechung der Bilanzsitzung (vgl. zur Nachtragsprüfung HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 61ff., sowie HdR-E, HGB § 316, Rn. 23). Nicht zuletzt kann der AP selbst ein Interesse daran haben, an der Bilanzsitzung der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, etwa, um sich über die Auffassung einzelner Gesellschafter zu bestimmten Bewertungen zu informieren oder sich Kenntnisse zu verschaffen, die für seine Prüfungstätigkeit – auch im Hinblick auf die Prüfung zukünftiger Abschlüsse – von Bedeutung sein können.
Rn. 77
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Gleichwohl dient die durch ein Teilnahmeverlangen eines Gesellschafters begründete Präsenzpflicht des AP in erster Linie den individuellen Interessen der Gesellschafter und damit auch – jedenfalls mittelbar – dem Minderheitenschutz. Sie ergänzt die organschaftlichen bzw. individuellen Informationsrechte aus § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Vorlage des Prüfungsberichts) bzw. § 51a GmbHG (allg. Anspruch auf Auskunft und Einsicht). Diesen Interessen der einzelnen Gesellschafter kann im Einzelfall ein Interesse der Geschäftsführer (ggf. auch eines Mehrheitsgesellschafters) entgegenstehen, den "Informationswert" einer Teilnahme des AP an der Bilanzsitzung gering zu halten (z. B. im Hinblick auf vertrauliche, dem Prüfer zur Kenntnis gelangte Tatsachen und Umstände).