Rn. 1

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

Die Zulassung der Verbrauchsfolgeverfahren in § 256 beruht auf Art. 12 Abs. 9 der (neuen) Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19 v. 26.06.2013; vormals Art. 40 Abs. 1 der 4. EG-R): "Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die AHK gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens sowie alle beweglichen VG einschl. der Wertpapiere nach den gewogenen Durchschnittswerten oder aufgrund des First in – First out (Fifo)- oder Last in – First out (Lifo)-Verfahrens oder eines Verfahrens, das allgemein anerkannten bewährten Verfahren entspricht, berechnet werden." § 256 Satz 1 beschränkt sich auf Verbrauchsfolgeverfahren. In Satz 2 werden die anderen Bewertungserleichterungen (Festbewertung, Gruppenbewertung) auch für den JA für anwendbar erklärt, so dass § 256 letztlich alle Bewertungsvereinfachungsverfahren umfasst.

 

Rn. 2

Stand: EL 23 – ET: 07/2016

§ 256 Satz 1 ist an die Stelle des mit der Umsetzung des Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (vgl. BGBl. I 1985, S. 2355) aufgehobenen § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 getreten. Die dort enthaltene Regelung entspricht bis auf den Gebrauch des Worts "VG" anstelle von "Gegenstände" der besagten Vorschrift.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25.05.2009 (vgl. BGBl. I 2009, S. 1102) wurden die zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren auf die Lifo- und Fifo-Methode beschränkt (vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 7, 61 f.). Andere Verfahren, die in der Praxis ohnehin keine Rolle spiel(t)en, sind damit nicht mehr anwendbar. Nach dieser letzten umfassenden Reformierung des deutschen Bilanzrechts wurde mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) vom 17.06.2015 (vgl. BGBl. I 2015, S. 1245) nun die erste, über punktuelle Änderungen hinausgehende Überarbeitung der RL-Vorschriften – in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (vgl. BT-Drucks. 18/5256) – verabschiedet. Da das BilRUG, dessen Vorschriften erstmalig für GJ anzuwenden sind, die auf den 31.12.2015 folgen, in erster Linie dazu dient, das deutsche Recht der RL mit den zu transformierenden Vorgaben der Bilanz-R 2013/34/EU in Einklang zu bringen, ergo das bewährte deutsche Bilanzrecht grundsätzlich nur insoweit geändert werden sollte, als dies zur Herstellung der R-Konformität erforderlich war (vgl. BT-Drucks. 18/4050, S. 47 f.), ergaben sich aus diesem Transformationsprozess bei all der Vielzahl sonst. Änderungen zumindest in Bezug auf § 256 keinerlei Neuerungen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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