Rn. 14
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Verbundene UN sind solche, zwischen denen eine oder mehrere der im Gesetz genannten Beziehungen bestehen. Die Aufzählung ist abschließend. Der Gesetzgeber hat in § 15 AktG mit dem Oberbegriff "verbundene UN" alle Arten von UN-Verbindungen zunächst umschrieben (Definitionsnorm), um sie dann in nachfolgenden Paragrafen näher zu spezifizieren und durch bestimmte widerlegbare und unwiderlegbare Vermutungen miteinander zu verknüpfen. Dabei kann ein Sachverhalt zugleich mehrere Verbindungsformen verwirklichen. Es sind dann jeweils alle an die festgestellte Art der UN-Verbindung anknüpfenden Vorschriften anzuwenden. Dabei werden grds. nur die unmittelbaren (bilateralen) Beziehungen berücksichtigt, d. h., verbundene UN müssen im Verhältnis zueinander stehen. "Das bedeutet nicht, dass Unternehmen, die jeweils mit einem anderen Unternehmen verbunden sind, aus diesem Grund mit einem dritten Unternehmen verbunden sind, das seinerseits mit einem von diesen in einer Unternehmensverbindung steht" (WP-HB (2021), Rn. C 49).
Beispiel:
A ist herrschendes UN gegenüber B und C, so dass A und B, A und C, nicht aber B und C im Verhältnis zueinander verbundene UN sind (vgl. OLG Thüringen, Beschluß vom 07.04.1998, 8 W 15/98 (1), NZG 1998, S. 858ff.). Dies gilt für alle Typen von UN-Verbindungen mit Ausnahme des Konzernverhältnisses; denn sofern A die einheitliche Leitung über B und C tatsächlich ausübt, sind alle UN Konzern-UN und damit verbundene UN i. S. d. AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 25). Es "bestehen unabhängig von den jeweiligen unmittelbaren Beziehungen der einzelnen Unternehmen untereinander immer multilaterale Beziehungen zwischen allen Konzernunternehmen" (Havermann, WPg 1966, S. 30 (32)). Somit besteht auch zwischen B und C eine Verbundbeziehung, nämlich ein Konzernverhältnis (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 51).
Rn. 15
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Regelungsaufgabe der §§ 15–19 AktG besteht in der Gefahrenabwehr. Gefahren erwachsen für Gläubiger und Minderheitsgesellschafter (außenstehende Gesellschafter) in einem UN-Verbund im Kern daraus, dass Partikularinteressen eines Verbundteilnehmers (z. B. des herrschenden UN) bestehen und zum einseitigen Vorteil auch wirksam durchgesetzt werden können (vgl. Kropff (1965), S. 373f.; zudem Hüffer-AktG (2022), § 15, Rn. 3). Insofern ist es unbestritten, dass die Regelungen der §§ 15–19 AktG rechtsformneutral sind (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 15, Rn. 6; WP-HB (2021), Rn. C 34). Sie finden deshalb auch außerhalb des AktG Anwendung, also auch dann, wenn keines der beteiligten UN die Rechtsform einer AG, KGaA oder SE hat. Außerdem ist es unerheblich, ob es sich um in- oder ausländische UN handelt (vgl. KonzernR (2019), § 15 AktG, Rn. 5). Diese ganz h. M. wird insbesondere in der vornehmlich zur GmbH ergangenen Rspr. zum faktischen (qualifiziert faktischen) Konzern deutlich, die anhand der aktienrechtlichen Begriffe eine weite Ausprägung des Abhängigkeitsverhältnisses entwickelt hat (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 34; überdies Hüffer-AktG (2022), § 15, Rn. 6, m. w. N.). Für das Vorliegen verbundener UN ist die Rechtsform zunächst unbedeutend. Bei der Frage nach den Rechtsfolgen ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese nur auf eine AG, KGaA bzw. SE oder auch bei Gesellschaften anderer Rechtsformen anwendbar sind. So treten bestimmte Rechtsfolgen nur ein, wenn mindestens ein Partner dieser UN-Verbindung eine AG, KGaA oder SE ist. Denn Ziel der Vorschriften ist in erster Linie der Schutz von Gesellschaftern und Gläubigern vor Benachteiligungen durch den ausgeübten Einfluss eines anderen UN.