Rn. 88

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Das HGB bestimmt keinen Aufbewahrungsort. Er lässt sich nur mittelbar aus den §§ 238 Abs. 1 Satz 2, 239 Abs. 4 Satz 2 und 257 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ableiten, wonach die Unterlagen innerhalb angemessener Frist verfügbar sein müssen. Inländische Zweigniederlassungen ausländischer UN sind handelsrechtlich nicht verpflichtet, ihre Unterlagen im Inland aufzubewahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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