Rn. 118a

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 19a PublG stellt eine mit dem sog. Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.) neu eingeführte Strafnorm dar, die besonders schwerwiegende Verstöße der Mitglieder eines AR bzw. Prüfungsausschusses gegen ihre prüfungsbezogenen Pflichten sanktioniert. Die Regelung wurde der parallelen Vorschrift in § 333a nachgebildet. Sie korrespondiert mit den Ordnungswidrigkeitenregelungen des § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG, die ebenfalls durch das AReG neu in das Gesetz aufgenommen wurden, und bezieht sich daher auch auf die dort geregelten Tatbestände. Für den Fall, dass die ­Vernachlässigung prüfungsbezogener Pflichten der Mitglieder des AR bzw. Prüfungs­ausschusses entweder beharrlich erfolgt oder das entsprechende Mitglied dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt, erscheint eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht mehr angemessen, so dass eine entsprechende Strafvorschrift, die eine weitergehende Sanktionierung sicherstellt, in § 19a PublG implementiert wurde (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 333a HGB, Rn. 1).

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