Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 310
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Bezüglich der Rechtsfolgen einer Verletzung der einzelnen Vorschriften des § 268 ist zu unterscheiden zwischen Verstößen gegen RL-Grundsätze einerseits sowie einer Verletzung der Behandlung ausschüttungsgesperrter Beträge andererseits.
Rn. 311
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Handelt ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 335b) bei der Aufstellung oder Feststellung des JA § 268 Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 zuwider, so kann diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. c); überdies § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d)); Selbiges gilt mit Blick auf fehlende, falsche oder gar irreführende Anhangangaben i. S. d. § 284f. (vgl. § 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. d); zudem § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. e)). Außerdem sehen sich die verantwortlichen Personen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe konfrontiert, wenn die Verhältnisse betreffenden UN im JA unrichtig wiedergegeben oder verschleiert werden (vgl. §§ 331 Abs. 1 Nr. 1; 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG; im Übrigen sei auf HdR-E, HGB §§ 331ff., bzw. HdR-E, PublG §§ 17–21a, verwiesen). Je nach Schwere des Verstoßes kann sich eine etwaige Zuwiderhandlung gegen jene Vorgaben zudem sehr wohl auch in Gestalt einer Einschränkung oder gar Versagung des BV (vgl. § 322 Abs. 4; IDW PS 405 (2021)) auf das Prüfungsurteil auswirken.
Rn. 312
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Ausschüttungssperre von mit Unsicherheit behafteten Erträgen dient dem Gläubigerschutz. Gewinnverwendungsbeschlüsse bei AG, KGaA bzw. SE sind daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG insoweit nichtig, als eine beschlossene Ausschüttung auch nach § 268 Abs. 8 ausschüttungsgesperrte Beträge umfasst. Gleiches gilt für die GmbH, wobei jedoch auch (zulässige) Entnahmebeschlüsse entsprechend teilnichtig sein können (vgl. Gelhausen/Althoff, WPg 2009, S. 584 (590); überdies van der Laage, WM 2012, S. 1322 (1326ff.), m. w. N.). § 268 Abs. 8 ist ein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB, weshalb die Ausschüttung von ausschüttungsgesperrten Beträgen zu persönlichen Regresspflichten führen kann.
Rn. 313–320
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
vorläufig frei