Rn. 18

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nicht nur wegen der großen Bedeutung der Überwachungspflicht des AR, sondern auch um eine sachgerechte Beurteilung und Entscheidung des AR zu unterstützen, hat der Gesetzgeber den AP verpflichtet, an den Verhandlungen des AR oder des Prüfungsausschusses über die in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Vorlagen teilzunehmen. Die frühere Einschränkung, dass die Teilnahme des AP nur auf Verlangen des AR zu erfolgen habe, ist mit der Neufassung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG durch Art. 1 Nr. 25 lit. a) bb) KonTraG entfallen. Die RegB (vgl. BT-Drucks. 13/9712, S. 22), wonach der AP zur Teilnahme an einer Bilanzsitzung des AR oder eines Bilanzausschusses verpflichtet sein soll, soweit der AR nicht ausdrücklich anders entscheidet, steht dem scheinbar entgegen. Gemeint ist indes, dass die Teilnahmepflicht dann endet, wenn der AR den AP erklärtermaßen nicht dabeihaben will (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 14; hierzu auch Westerfelhaus, DB 1998, S. 2078f.).

 

Rn. 19

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Gesetzgeber überlässt es aber auch nach Inkrafttreten des KonTraG der Letztentscheidung des AR, ob der AP an der Bilanzsitzung des Plenums oder eines zuständigen Ausschusses (Prüfungsausschusses) teilnehmen soll. Beschließt der AR die Nichtteilnahme des AP, kann dies zwar eine Pflichtwidrigkeit des AR darstellen, für die Wirksamkeit der Beschlüsse hat dies jedoch keinerlei Auswirkungen (vgl. ADS (2001), § 171 AktG, Rn. 21; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 14); ein einklagbares Recht des AP auf Teilnahme besteht insoweit nicht. In jedem Fall trägt dieses nunmehr geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der Teilnahme des AP dem Gesetzesanliegen dahingehend Rechnung, als besonderer Wert auf die Zusammenarbeit zwischen AR und AP gelegt wird, was auch daraus ersichtlich ist, dass der AR nunmehr dem Prüfer den Prüfungsauftrag erteilt (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) und direkter Empfänger des Prüfungsberichts (vgl. § 321 Abs. 5 Satz 2; überdies Dörner, DB 1998, S. 1 (6)) ist.

 

Rn. 20

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Handelt es sich bei dem AP um eine WPG, ist die Teilnahme des oder der verantwortlichen WP erforderlich, da nur sie die notwendigen Auskünfte geben können (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 55; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 149). Kommt der AP seinen Teilnahmepflichten nicht nach, so ist eine gerichtliche Durchsetzung dieser nicht möglich (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO). Die schuldhafte Verletzung begründet dem UN jedoch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem AP aus der Verletzung des Prüfungsvertrags (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 52ff.; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 14).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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