Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
Rn. 17
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Das Bilanzierungsverbot sämtlicher selbst geschaffener immaterieller VG des AV gemäß § 248 Abs. 2 (a. F.) sollte den Ansatz besonderer unsicherer Werte in der Bilanz verhindern. Da gewisse selbst erstellte immaterielle Anlagegegenstände sowohl in ihrer Existenz als auch der Höhe ihres Wertes nur schwierig zu objektivieren sind, nahm § 248 Abs. 2 (a. F.) sie von der konkreten Aktivierungsfähigkeit aus. Die Vorschrift schaffte also mit Rücksicht auf die Rechenschaftsfunktion des JA einen Konsens zwischen den im Fall der selbst geschaffenen immateriellen VG des AV divergierenden Grundsätzen der Objektivität einerseits und Vollständigkeit andererseits (vgl. HdR-E, Kap. 4, Rn. 61ff., 72). Das Aktivierungsverbot stellte mithin den gesetzlich vorgeschriebenen Kompromiss zwischen diesen beiden divergierenden GoB dar.
Rn. 17a
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Mit zunehmender wirtschaftlicher Bedeutung der Aufwendungen für Organisation, Schulung und Fortbildung sowie FuE im Gegensatz zu materiellen Anlagen gewinnt die Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV immer mehr an Einfluss auf die Darstellung der Vermögens- und Ertragslage betreffender UN. Diese Auswirkungen angesichts des Postulats des § 264 Abs. 2 auch bei angemessener Würdigung des dem § 248 Abs. 2 (a. F.) zugrunde liegenden Objektivierungsgedankens anzuerkennen, fiel zunehmend schwer (vgl. dazu bereits KK-AktG (1991), § 240 HGB, Rn. 9). Daher hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, i. R.d. sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) vom 25.09.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.) § 248 Abs. 2 (a. F.) teilweise aufzuheben und ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle VG des AV einzuführen. Hierdurch soll das Informationsniveau des handelsrechtlichen JA angehoben und es UN somit ermöglicht werden, ihre Außendarstellung durch einen höheren EK-Ausweis zu verbessern (vgl. BR-Drs. 344/08, S. 106f.; a. A. Moxter, DB 2008, S. 1514 (1516)). Für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VG des AV besteht indes weiterhin ein Bilanzierungsverbot (vgl. HdR-E, HGB § 248, Rn. 27ff.).
Rn. 17b
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Am 30.10.2015 hat das DRSC den – zuletzt am 22.09.2017 geänderten – Deutschen Rechnungslegungs Standard (DRS) 24 "Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss" verabschiedet. DRS 24, der am 23.02.2016 (bzw. am 04.12.2017) durch das BMJV bekannt gemacht wurde, war erstmalig für GJ anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 begannen. DRS 24 greift die bislang vornehmlich im Schrifttum erfolgte Auslegung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung selbst geschaffener immaterieller VG mit dem Ziel auf, eine einheitliche Anwendung der Vorschriften sicherzustellen sowie die Informationsfunktion des KA zu stärken. Die Anwendung des DRS 24 auch auf den JA wird seitens des DRSC empfohlen (vgl. DRS 24.6; zustimmend Bonner-HdR (2017), § 248 HGB, Rn. 12; HdR-E, Kap. 1, Rn. 491f.; Bonner HGB-Komm. (2016), § 248, Rn. 9; kritisch hierzu Wulf/Lange/Niemöller, BB 2015, S. 1835; BeckOGK-HGB (2021), Rn. 81f.).