Rn. 268

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der Ansatz von VG des UV erfolgt bei der Zugangsbewertung gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 mit ihren AHK (vgl. ausführlich HdR-E, HGB § 255, Rn. 7ff.). Bei der Folgebewertung sind gemäß § 253 Abs. 4 Abschreibungen auf den niedrigeren Wert vorzunehmen (strenges NWP), der sich aus

  • einem Börsen- oder Marktpreis für die entsprechenden VG zum BilSt ergibt oder – sofern ein solcher Wert nicht feststellbar ist –
  • dem beizulegenden Wert dieses VG entspricht.

Solche Abschreibungen sind grds. unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) unabhängig von der geschätzten Dauer der Wertminderung durchzuführen (vgl. zu Ausnahmen HdR-E, HGB § 253, Rn. 285, 293ff.). Anders als im AV kann nicht damit gerechnet werden, dass innerhalb kurzer Zeit Wertaufholungen eintreten, welche die Abschreibung gegenstandslos werden lassen. Die VG des UV verbleiben i. d. R. nur vorübergehend im UN und werden schnell wieder umgesetzt.

Planmäßige Abschreibungen sind bei VG des UV nicht zulässig. Insoweit ist die Abgrenzung zwischen AV und UV nicht nur für den Ausweis relevant, sondern zieht auch Unterschiede in Bezug auf die Folgebewertung nach sich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge