Rn. 2

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die HV ist nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG zuständig für die Beschlussfassung über den Bilanzgewinn. Er ergibt sich gemäß § 158 Abs. 1 AktG aus dem Jahresergebnis (Jahresüberschuss/-fehlbetrag) unter Berücksichtigung von VJ-Ergebnissen sowie etwaigen Einstellungen in bzw. Entnahmen aus Rücklagen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 1ff.). Hier ergibt sich der enge Zusammenhang zu § 58 AktG und den dort geregelten Kompetenzen zur Einstellung in insbesondere andere Gewinnrücklagen (zu Einzelheiten vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 1ff.; ferner AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 6ff.).

 

Rn. 3

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das Zuständigkeitsrecht der HV ist ein alleiniges, welches durch die Satzung nicht entzogen oder abgeändert werden kann (MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 4). Hiervon zu unterscheiden ist die Möglichkeit der HV, über den Jahreserfolg anderweitig wirksam zu verfügen, z. B. durch (Teil-)GAV (vgl. §§ 291, 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) oder eine Gewinngemeinschaft (vgl. § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG). Zu beachten ist, dass auch in diesen Fällen allein die HV über den Bilanzgewinn entscheiden kann, wenngleich der abzuführende Gewinn bereits in der GuV als Aufwand zu erfassen war (vgl. § 277 Abs. 3 Satz 2; BeckOK-HGB (2020), § 277, Rn. 5); insoweit kann in bilanztechnischer Hinsicht regelmäßig kein Bilanzgewinn entstehen kann, es sei denn, es werden Altrücklagen aufgelöst (vgl. zutreffend AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 10, m. w. N.).

 

Rn. 4

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

§ 174 Abs. 1 Satz 1 AktG betrifft nur den Bilanzgewinn, nicht einen etwaigen Bilanzverlust. Über die Verwendung eines etwaigen Bilanzverlusts ist nicht durch die HV zu entscheiden (Hüffer-AktG (2020), § 174, Rn. 2; Rousseau/Wasse NZG 2010, S. 535 (537)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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