Rn. 10

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Dividende wird in der Praxis meist als Bezugsgröße zum Aktiennennbetrag angegeben. Bei der Gewinnverteilung ist § 60 AktG zu beachten. Trotz des grds. Anspruchs der Aktionäre nach § 58 Abs. 4 AktG kann dabei die Anspruchslage für einzelne Aktionäre oder Aktionärsgruppen unterschiedlich sein (z. B. im Fall von Aktien verschiedener Gattungen und/oder der Nichtausübung von Rechten; vgl. ADS (1997), § 174 AktG, Rn. 30). Bei gemeinnützigen AG, KGaA bzw. SE ist aufgrund von § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 AO (Gebot der Selbstlosigkeit) die Ausschüttung ausgeschlossen bzw. begrenzt (vgl. ADS (1997), § 174 AktG, Rn. 31; AktG-GroßKomm. (2006), § 174, Rn. 13).

 

Rn. 11

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Nach dem bis zum 31.12.2000 in Deutschland gegoltenen körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren (zur UN-Steuerreform ab 01.01.2001 vgl. Bareis, in: FS Brönner (2000), S. 1ff.) wurde unter § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG keine nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG (a. F.) anrechenbare KSt erfasst. Über die anrechenbare KSt war eine entsprechende Bescheinigung (vgl. §§ 44f. KStG (a. F.)) auszustellen, ein Anspruch auf ein KSt-Guthaben bestand dabei nicht, zumal nach Verwendungsfiktion und -reihenfolge des KStG auch Ausschüttungen aus steuerfreiem EK erfolgen konnten (z. B. EK 01; vgl. ADS (1997), § 174 AktG, Rn. 34).

 

Rn. 12

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde mit § 58 Abs. 5 AktG das Instrument der Sachdividende ausdrücklich zugelassen, wobei jene Regelung davon ausgeht, dass der Normalfall die Barausschüttung ist (vgl. BT-Drs. 14/8769, S. 12). Insoweit muss dies auch bei der Gewinnverwendung in der Beschlussfassung aufgenommen werden (vgl. zur Sachdividende HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 27).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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